21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23885

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Urteil21.09.2016Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 231 C 155/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 53Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 53
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil21.09.2016

Aufgrund psychischer Erkrankung unverschuldete Einstellung der Mietzahlungen durch Jobcenter rechtfertigt keine Kündigung des Mieters wegen Zahlungs­rück­standsKein Vorliegen eines schuldhaften Zahlungsverzugs oder einer schuldhaften Vertrags­ver­letzung

Stellt das Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter krank­heits­bedingt seinen Mit­wirkungs­pflichten nicht nachkommt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in einem solchen Fall kam der Mieter nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder hat schuldhaft eine Vertrags­ver­letzung begangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Da aufgrund dessen die Mietzahlungen für Januar, Februar und März 2016 ausblieben, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Jobcenter zu Unrecht die Zahlungen eingestellt hatte. Denn die unterlassene Mitwirkung beruhte auf einer chronischen psychischen Erkrankung des Mieters. Das Jobcenter nahm daraufhin die Mietzahlungen wieder auf und glich zudem sämtliche Rückstände aus. Der Vermieterin war dies jedoch egal und erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Vermieterin sei weder zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch zur fristgemäßen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt gewesen.

Kein schuldhafter Zahlungsverzug bzw. keine schuldhafte Vertrags­ver­letzung

Der Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht schuldhaft in Zahlungsverzug geraten oder habe schuldhaft eine Vertrags­ver­letzung begangen. Er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seinen Mitwir­kungs­pflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen. Dieses habe daher nicht die Zahlungen einstellen dürfen. Der Fehler des Jobcenters sei dem Mieter nicht zurechenbar (BGH, Urt. v. 29.06.2016 - VIII ZR 173/15 -).

Vergleich­barkeit mit krank­heits­be­dingter Zahlungs­ein­stellung eines zahlungsfähigen Mieters

Für das Amtsgericht sei der Fall vergleichbar mit demjenigen, dass ein zahlungsfähiger Mieter krank­heits­bedingt die Zahlungen einstellt (LG Hamburg, Urt. v. 11.08.1995 - 311 S 63/95 -). Es könne für die Wertung keinen Unterschied machen, ob ein vermögender Mieter krank­heits­bedingt und somit schuldlos die Mietzahlungen einstelle, oder ob ein unvermögender Mieter, der Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen hat, diese nicht mehr erhalte, weil er unverschuldet seinen Mitwir­kungs­pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkomme.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2017, 53/rb)

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