21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23932

Drucken
Urteil11.08.1995Landgericht Hamburg311 S 63/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1996, 173Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1996, Seite: 173
  • MDR 1996, 145Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1996, Seite: 145
  • NJW-RR 1996, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 139
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil11.08.1995

Krank­heits­be­dingte Einstellung der Mietzahlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen ZahlungsverzugsKein Verschulden des Mieters aufgrund psychischer Erkrankung

Stellt ein Mieter aufgrund einer psychischen Erkrankung die Mietzahlungen ein, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Denn es fehlt insofern an einem Verschulden des Mieters. Jedoch kann im Ausnahmefall aufgrund der Dauer und der Höhe des Zahlungs­rück­stands sowie der Ungewissheit über weitere Mietzahlungen eine fristlose Kündigung nach § 242 BGB gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1994 wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da er seit Dezember 1991 nur 300 DM an Miete gezahlt hatte. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Mieter an einer paranoiden Psychose erkrankte und sein Denken daher weitgehend wahnhaft geprägt war. Er erkannte die Kündigung daher nicht an, so dass die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden.

Unwirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Nach Ansicht des Landgerichts habe die fristlose Kündigung jedoch nicht auf den Zahlungsverzug gemäß § 554 BGB (neu: § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) gestützt werden können, da dem Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Verschulden an dem Mietrückstand treffe.

Wirksame fristlose Kündigung aufgrund Dauer und Höhe des Zahlungs­rück­stands

Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Landgerichts aber aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB zulässig gewesen. Denn der Vermieterin sei angesichts der Dauer und der Höhe des Zahlungs­rück­stands sowie der begründeten Erwartung, dass der Mieter auch weiterhin seine Miete nicht zahlen werde, eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Dies habe umso mehr gegolten, da nicht absehbar gewesen sei, dass in einem seit 1992 laufenden vormund­schafts­ge­richt­lichen Verfahren alsbald ein Betreuer für den Mieter bestellt worden wäre.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1996, 139/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23932

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI