18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23683

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Beschluss13.10.2016Landgericht Berlin67 S 285/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1507Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1507
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Landgericht Berlin Beschluss13.10.2016

Wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Kenntnis des Mieters von ausbleibenden Mietzahlungen durch JobcenterMangelnde Kenntnis von Nichtzahlung muss Mieter nachweisen

Stellt das Jobcenter Mietzahlungen ein, so kann der Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn er von der Nichtzahlung Kenntnis hat. Beruft sich der Mieter auf fehlende Kenntnis, so muss er diese nachweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 wurde ein Wohnungsmieter fristlos gekündigt, da er sich seit Mai 2012 mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.155,39 EUR in Verzug befand. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe von den ausbleibenden Mietzahlungen nichts gewusst, da für die Zahlungen das Jobcenter zuständig sei. Dies ließen die Vermieter jedoch nicht gelten und verwiesen auf eine Zahlungs­er­in­nerung von Oktober 2015. Selbst danach blieben die Mietzahlungen aus. Der Mieter behauptete, die Zahlungs­er­in­nerung nicht erhalten zu haben. Die Vermieter erhoben schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht gab dieser statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe gemäß § 546 BGB und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden.

Wirksame fristlose Kündigung wegen Mietrückstände

Die fristlose Kündigung sei nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB wegen der Mietrückstände wirksam. Soweit sich der Mieter auf die fehlende Kenntnis beruft, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Zwar könne ein unvermeidbarer Tatsachenirrtum den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließen, wenn dem Mieter an den fehlenden Mietzahlungen durch das Jobcenter kein Verschulden treffe und er vor Zugang der Kündigung nicht von den unterbliebenen Zahlungen wusste. So habe der Fall hier hingegen angesichts der Zahlungs­er­in­nerung vom Oktober 2015 nicht gelegen.

Mangelnde Kenntnis von Nichtzahlung muss Mieter nachweisen

Die Behauptung des Mieters, die Zahlungs­er­in­nerung nicht erhalten zu haben, sei nach Auffassung des Landgerichts unbeachtlich. Denn das Vorliegen eines unvermeidbaren Tatsa­che­nirrtums gemäß § 286 Abs. 3 BGB habe der Mieter nachzuweisen. Er habe daher beweisen müssen, die Zahlungs­er­in­nerung nicht erhalten und somit keine Kenntnis von den ausbleibenden Mietzahlungen durch das Jobcenter zu haben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1507/rb)

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