18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 25372

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Urteil03.09.2015Amtsgericht Bergisch Gladbach70 C 17/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 3729Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3729
  • NJW-RR 2016, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 139
  • NZM 2016, 211Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 211
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil03.09.2015

Wohnungs­ei­gentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungs­ein­gangstür entfernenVerletzung des Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungs­ei­gentümer, Besucher und Mieter

Deckt eine in der Wohnungs­ein­gangstür installierte Kamera den Hausflur und somit das Gemein­schafts­eigentum ab, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Entfernung der Kamera verlangen. Es liegt insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungs­ei­gentümer, von Besuchern und Mietern vor. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 installierte die Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einen digitalen Türspion, in dem eine Kamera installiert war, in die Wohnungseingangstür. Zur Begründung führte sie einen höheren Schutz vor Einbrüchen an. Ihr Ehemann war Jäger, so dass in der Wohnung Waffen und Munition lagerten. Da die Türkamera den Hausflurbereich erfasste, die Möglichkeit der Aufzeichnung bot und Bild- und Tonüber­tra­gungen an das Smartphone der Wohnungs­ei­gen­tümerin übermitteln konnte, hielten die übrigen Wohnungseigentümer die Videoüberwachung für unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Entfernung der Kamera.

Anspruch auf Beseitigung der Türkamera

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Türkamera zu. Zwar sei das Interesse der Beklagten an der Video­über­wachung nachvollziehbar. Dies führe aber nicht dazu, dass sie berechtigt sei, ohne jedwede Kontroll­mög­lichkeit durch die Klägerin, Teile des Gemein­schafts­ei­gentums zu überwachen.

Unzulässige Video­über­wachung des Gemein­schafts­ei­gentums

Die Installation einer Kamera könne zwar gerechtfertigt sein, so das Amtsgericht, wenn sie ausschließlich Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Die hier vorliegende Kamera erfasse aber nicht das Sondereigentum, sondern das Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall liege eine Beein­träch­tigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes überschreite (vgl. LG Köln, Urt. v. 25.11.2010 - 29 S 88/10 -).

Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht

Die Video­über­wachung greife nach Auffassung des Amtsgerichts in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der anderen Miteigentümer, sowie der Besucher und Mieter des Wohnhauses ein. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Perma­nent­über­wachung vorliege oder sie lediglich anlassbezogen ausgelöst werde. Denn zumindest liege ein unzulässiger Überwachungsdruck vor. Es sei für die Miteigentümer, Besucher und Mieter nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt oder aufzeichnet. Es genüge bereits, dass die Betroffenen eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten, um einen Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht anzunehmen.

Quelle: Amtsgericht Bergisch-Gladbach, ra-online (vt/rb)

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