18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 18036

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Hinweisbeschluss11.11.2013Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 24/13, 2/13 S 24/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 259
  • ZMR 2014, 306Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 306
  • ZWE 2014, 98Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 98
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss11.11.2013

Wohnungs­ei­gentümer muss Kameraattrappe nicht vom Balkon entfernenKeine Beein­träch­tigung des Persönlich­keits­rechts durch funkti­o­ns­un­fähige Kamera

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann von einem Wohnungs­ei­gentümer nicht verlangen, eine von ihm am Balkon angebrachte Kameraattrappe zu entfernen. Denn durch eine funkti­o­ns­un­fähige Kamera wird das allgemeine Persönlich­keits­recht der anderen Wohnungs­ei­gentümer nicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer brachte unterhalb seines Balkons eine nicht funktionierende Kamera an. Da die anderen Wohnungs­ei­gentümer befürchteten durch die Kamera aufgenommen zu werden, verlangten sie deren Beseitigung. Da sich der Wohnungs­ei­gentümer weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese habe kein Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe gehabt. Zwar habe die angebrachte Kamera eine bauliche Veränderung des gemein­schaft­lichen Eigentums dargestellt. Dadurch seien die übrigen Wohnungs­ei­gentümer aber nicht beeinträchtigt worden.

Bloße Befürchtung der Video­auf­zeichnung begründet kein Besei­ti­gungs­an­spruch

Dadurch, dass die Kamera nicht funktionsfähig war, so das Landgericht weiter, sei es ausgeschlossen gewesen, dass in das Persön­lich­keitsrecht der Wohnungs­ei­gentümer eingegriffen wurde. Allein die Befürchtung der Wohnungs­ei­gentümer von der Kamera gefilmt zu werden, habe für eine Beein­träch­tigung nicht genügt (BGH, Urteil v. 16.03.2010 - VI ZR 176/09 = NJW 2010, 1533).

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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