21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil25.11.2010

Durch mögliches Erfassen des Sondereigentums durch nachbarliche Kamera erzeugter Überwa­chungsdruck begründet Be­seitigungs­anspruchSchutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungs­meldern

Besteht die Möglichkeit, dass die Überwa­chungs­kamera eines Wohneigentümers auch das Sondereigentum des Nachbarn erfassen kann, wird ein unzulässiger Überwa­chungsdruck aufgebaut. Dem Nachbarn kann in diesem Fall ein Be­seitigungs­anspruch zu stehen. Das Interesse am Schutz des Eigentums kann durch Kameraattrappen oder Bewegungs­meldern gewahrt werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es in der Nachbarschaft zu einer Serie von Einbrüchen kam installierten die Eigentümer eines Reihenhauses im August 2009 an ihrem Haus unterhalb des Daches zwei Überwa­chungs­kameras. Das Reihenhaus war Teil einer aus insgesamt drei Reihenhäusern bestehenden Wohnei­gen­tums­anlage. Die Eigentümer des Nachbar­rei­hen­hauses äußerten die Befürchtung, dass die Kameras auch ihr Sondereigentum und das Gemein­schafts­ei­gentum abdecken können. Sie verlangten daher die Beseitigung der Kameras. Die Wohnungseigentümer weigerten sich jedoch. Sie gaben an, dass die Kameras nur ihr Grundstück erfassen. Die Nachbarn ließen dies nicht gelten und erhoben Klage auf Beseitigung der Kameras.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Königswinter gab der Klage statt und verurteilte daher die Wohnungs­ei­gentümer zur Beseitigung der Kameras. Seiner Auffassung nach werde durch die Kameras ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut. Gegen diese Entscheidung legten die Wohnungs­ei­gentümer Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Besei­ti­gungs­an­spruch

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungs­ei­gentümer zurück. Durch die Installation der Überwa­chungs­kameras habe eine Beein­träch­tigung vorgelegen, die das Maß des Zulässigen nach § 14 Nr. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes überschreite.

Vorliegen eines unzulässigen Überwa­chungs­drucks

Nach Ansicht des Landgerichts liege ein unzulässiger Überwa­chungsdruck vor. Denn selbst wenn die Kameras so eingestellt seien, dass öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, so sei eine jederzeitige Veränderung in eine andere Richtung nicht ausgeschlossen. Durch die ernsthafte Befürchtung einer Überwachung sei das Persön­lich­keitsrecht der Nachbarn verletzt.

Schutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungs­meldern

Das Interesse der Wohnungs­ei­gentümer am Schutz ihres Eigentums vor Einbrüchen könne etwa durch Kameraattrappen oder Bewegungs­meldern mit Licht und Geräusch gewahrt werden, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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