Landgericht Karlsruhe Urteil17.05.2024
Ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer darf digitaler Türspion nicht in Wohnungseingangstür eingebaut werdenAnspruch auf Beseitigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer darf ein digitaler Türspion nicht in die Wohnungseingangstür eingebaut werden. Ist dies der Fall, so besteht für den einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Karlsruhe auf Beseitigung eines digitalen Türspions, die ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer in seiner Wohnungseingangstür eingebaut hatte. Ein Beschluss der Gemeinschaft, welcher die bauliche Veränderung genehmigt hat, lag nicht vor. Die Kamera hatte keine dauerhafte Speicherfunktion und das Signal konnte nicht an andere Geräte gesendet werden. Das Amtsgericht gab der Klage der Kläger statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions zu. Durch das Anbringen der Kamera sei das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt worden. Ein digitaler Türspion dürfe ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft nicht eingebaut werden.
Kein Duldungsanspruch ohne Genehmigung der baulichen Veränderung
Dem Beklagte stehe nach Ansicht des Landgerichts ohne Vorliegen eines Beschlusses über die Genehmigung der baulichen Veränderung kein Duldungsanspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB zu. Im Rahmen der Beschlussfassung und deren gerichtlicher Kontrolle können die Interessen der verschiedenen Wohnungseigentümer gegeneinander abgewogen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2025
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)