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21.02.2025  
Sie sehen eine Frau hinter einem Türspion, die eine leise Geste zeigt.

Dokument-Nr. 34782

Sie sehen eine Frau hinter einem Türspion, die eine leise Geste zeigt.
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Urteil17.05.2024Landgericht Karlsruhe11 S 163/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1256Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1256
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil23.11.2023, 5 C 2308/21 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil17.05.2024

Ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer darf digitaler Türspion nicht in Wohnungs­ein­gangstür eingebaut werdenAnspruch auf Beseitigung wegen Verletzung des Persönlichkeits­rechts

Ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer darf ein digitaler Türspion nicht in die Wohnungs­ein­gangstür eingebaut werden. Ist dies der Fall, so besteht für den einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung wegen Verletzung des Persönlichkeits­rechts. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Karlsruhe auf Beseitigung eines digitalen Türspions, die ein sehbe­ein­träch­tigter Wohnungs­ei­gentümer in seiner Wohnungs­ein­gangstür eingebaut hatte. Ein Beschluss der Gemeinschaft, welcher die bauliche Veränderung genehmigt hat, lag nicht vor. Die Kamera hatte keine dauerhafte Speicher­funktion und das Signal konnte nicht an andere Geräte gesendet werden. Das Amtsgericht gab der Klage der Kläger statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions zu. Durch das Anbringen der Kamera sei das Persön­lich­keitsrecht der Kläger verletzt worden. Ein digitaler Türspion dürfe ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft nicht eingebaut werden.

Kein Duldungs­an­spruch ohne Genehmigung der baulichen Veränderung

Dem Beklagte stehe nach Ansicht des Landgerichts ohne Vorliegen eines Beschlusses über die Genehmigung der baulichen Veränderung kein Duldungs­an­spruch nach § 1004 Abs. 2 BGB zu. Im Rahmen der Beschluss­fassung und deren gerichtlicher Kontrolle können die Interessen der verschiedenen Wohnungs­ei­gentümer gegeneinander abgewogen werden.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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