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Amtsgericht Bergheim Urteil11.07.2012

Schreie, laute Musik, Türenschlagen …: 10 % Mietminderung bei nächtlichem Lärm vom NachbarnErheblicher Nachbarlärm stellt einen Mietmangel dar

Wird ein Mieter in der Nacht immer wieder durch Lärm vom Nachbarn gestört, dann kann eine Mietminderung von mindestens 10 % angemessen sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergheim hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein Mieter durch Lärm vom Nachbarn gestört. Er hatte ein tagebuch­ähn­liches Lärmprotokoll geführt, in das er im Einzelnen den verschie­den­artigen Lärm des Nachbarn aufgezeichnet hatte.

Verschie­den­artiger Lärm plagte den Mieter

Insbesondere nachts wurde der Mieter durch Lärm gestört. Mal war es lautes Poltern und Herumtrampeln, mal wurde laute Musik abgespielt. Ferner wurden Türen laut zugeschlagen oder geschrien. Außerdem fanden beim Nachbarn laute Ausein­an­der­set­zungen statt. Auch beim Schließen der Rollos gab sich der Nachbar keine Mühe, leise zu sein. Er ließ die Rollladen lautstark herunterkrachen. Der verschiedene Lärm wiederholte sich fast täglich.

AG Bergheim: Mindestens 10 % Mietminderung

Das Amtsgericht Bergheim urteilte, dass die Miete "jedenfalls in Höhe von 10 %" gemindert sei. Weil es sich bei dem Lärm um nicht gleichmäßig wiederkehrende Geräusche gehandelt habe, habe der Mieter nicht schlafen können. Derartige aufgedrängte Geräusche hätten zu einer besonderen Hilflosigkeit beim Mieter geführt.

Ein Mieter dürfe erwarten, dass nachts Ruhe herrsche und er schlafen könne.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergheim (zt/WuM 2014, 569/pt)

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