21.11.2024
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Amtsgericht Ansbach Urteil31.01.2017

Streifkollision bei Überholvorgang: Ortskundigen Fahrer kann erhöhtes Mitverschulden treffenÜberholen nur mit ausreichendem Seitenabstand

Kommt es bei einem Überholvorgang zu einer Streifkollision, weil sich die Fahrbahn verengt, kann der Überholdende dann eine erhöhte Mitschuld an dem Unfall tragen, wenn er als ortskundiger Fahrer von der Fahrbahn­ver­engung wusste und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren ereignete sich am 14. Oktober 2015 auf der Kreisstraße zwischen Schnelldorf und Reichenbach ein Verkehrsunfall zwischen einem Lkw und einem Pkw. Dabei wollte der Mann mit seinem Pkw zwei vor sich fahrende Lkw überholen. Als er den ersten Lkw überholt hatte und sich auf der Höhe des zweiten befand, verengte sich die Fahrbahn und es kam im Folgenden zu einer Streifkollision zwischen dem Lkw und dem Pkw des Mannes. Für den erlittenen Unfall­sach­schaden verlangte der Pkw-Fahrer Ersatz in Höhe von insgesamt 4.032,51Euro.

Unfall wäre für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen

Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass sich der Lkw während des Überholvorgangs vom rechten Fahrbahnrand nach links bewegte, so dass sich der Seitenabstand der beiden Fahrzeuge auf ,2 m bis ,4 m verringert hatte. Überdies konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass sich auch der Pkw um 10 cm bis 15 cm unmittelbar vor der Kollision nach rechts bewegt und dadurch den ohnehin geringen Seitenabstand des Lkw weiter reduziert hat. Laut Gutachter wäre der Unfall jedenfalls für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen: der Lkw hätte stets am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren müssen, der Pkw hätte stark bremsen und nach links lenken müssen.

Gericht spricht Pkw-Fahrer nur 40 % des erlittenen Schadens zu

Das Amtsgericht Ansbach nahm deshalb an, dass beide - Lkw und Pkw - eine Mitschuld am Unfall haben und sprach dem klagenden Pkw-Fahrer nur 40 % seines erlittenen Schadens zu. Das Gericht führte aus, dass der Mann des überholenden Pkw die größere Schuld trage, da er als ortskundiger Fahrer die Verengung der Fahrbahn kannte und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten habe.

Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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