21.11.2024
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Dokument-Nr. 32007

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Urteil15.06.2022Amtsgericht Ahrensburg49b C 505/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 794Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 794
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Amtsgericht Ahrensburg Urteil15.06.2022

Besuche von der Freigängerkatze eines Nachbarn sind in einer Wohnhaus­siedlung zu duldenVerschmutzung durch Katzenkot und Beschädigungen durch Katze müssen nachgewiesen werden

Ein Grund­stücks­eigen­tümer muss in einer Wohnhaus­siedlung den Besuch einer Freigängerkatze eines Nachbarn dulden. Macht er geltend, dass es durch die Katze zu Verschmutzungen in Form von Katzenkot und Beschädigungen kam, so ist er dafür beweispflichtig. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks vor dem Amtsgericht Ahrensburg Klage auf Unterlassung gegen eine ihrer Nachbarrinnen. Die Klägerin machte geltend, dass die Katze der Beklagten ihr Grundstück betreten habe und in ihr Haus eingedrungen sei, wenn sie die Terrassentür zum Lüften offen lasse. Die Katze habe sich auf frisch gewaschene Wäsche gesetzt und sich an Speisen in der Küche zu schaffen gemacht. Zudem habe die Katze das Grundstück mit Kot verschmutzt und das Fahrzeug der Klägerin, eine Schutzhülle für Gartenmöbel und einen Vogelkasten beschädigt. Die Beklagte war keine direkte Nachbarin der Klägerin. Sie bestritt, dass ihre Katze für die Verschmutzungen und Beschädigungen verantwortlich sei.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens des Grundstücks durch Katze

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens ihres Grundstücks durch die Katze der Beklagten zu. Solche Beein­träch­ti­gungen seien in einer Wohnhaus­siedlung zu dulden. Würde man dies anders sehen, müssten bislang freilaufende Katzen entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung als Stubenkatzen oder ständig im Garten angeleint gehalten werden. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben könne. Eine derartige Rechtsposition sei nicht schützenswert.

Provoziertes Betreten des Hauses durch Katze

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Klägerin das Betreten des Hauses durch die Katze dadurch provoziert, dass sie die Terrassentür unbeobachtet offen und Speisen offenbar offen stehen ließ.

Verschmutzung durch Katzenkot und Beschädigungen durch Katze müssen nachgewiesen werden

Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Katze der Beklagten das Grundstück mit Kot verschmutzt und Beschädigungen vorgenommen habe, sei sie dafür beweispflichtig geblieben, so das Amtsgericht. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Katze für die Verschmutzungen und Beschädigungen verantwortlich war.

Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (vt/rb)

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