In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hielt der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung zwei Katzen. Bei ihren Erkundungstouren kletterten die Tiere über die Dachfläche und die Fenstersimse. Sie suchten regelmäßig auch die Terrasse und die Wohnung eines benachbarten Ehepaares auf, das gerade Nachwuchs erhalten hatte. Das Ehepaar (Kläger) war wenig über diese Besuche erfreut, weil die Tiere Kot und Erbrochenes hinterließen. Es war der Meinung, dass die Katzen eine Gefahr für ihr Kind darstellten. Daher verlangten sie gerichtlich, dass der Eigentümer der Katzen dafür zu sorgen habe, dass die Katzen nicht mehr das Sondereigentum des Ehepaares betreten.
Das Landgericht Bonn gab dem Ehepaar nur teilweise Recht. Der Halter der Katzen sei als Störer im Sinne der §§ 862, 1004 BGB anzusehen. Grundsätzlich gäben die §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Besitzbeeinträchtigung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liege, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen komme.
Allerdings seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Beschränkungen der Ausschließungsbefugnisse des Grundstückseigentümers gegenüber seinen Nachbarn über die Rechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und die daraus resultierenden Pflicht zur Rücksichtnahme möglich. Gestützt auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses werde in der Rechtsprechung die Frage nach Art und Umfang der Duldungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Störungen durch Katzen uneinheitlich beantwortet.
Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspreche es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn bestehe, führte das Landgericht Bonn aus.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots das bloße Betreten des klägerischen Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stelle das bloße Betreten eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Besitzes der Kläger dar. Es sei davon auszugehen, dass sich die Tiere ggfs. von dort auch problemlos verscheuchen ließen.
Nicht hinnehmen müssen die Kläger jedoch, dass die Katzen ihre Wohnung betreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Wohnung der Kläger seit kurzem ein Säugling lebt.
Es bestehe auch keine Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen auf der Terrasse/dem Balkon führten die Richter aus.
Die Klage war also hinsichtlich des Wohnbereichs in vollem Umfang erfolgreich und wurde hinsichtlich des Balkon/Terrassenbereichs teilweise abgewiesen. Als "Minus" zu dem begehrten umfassenden Betretungsverbot für den Außenbereich, konnten die Kläger nur verlangen, dass die Katzen so gehalten werden, dass beim Betreten des Außenbereichs durch die Katzen keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes eintritt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (pt)