21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 9709

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Urteil06.10.2009Landgericht Bonn8 S 142/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 696Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 696
  • IMR 2010, 200Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 200
  • NJW-RR 2010, 310Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 310
  • NZM 2010, 515Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 515
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil12.05.2009, 11 C 553/08
ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Urteil06.10.2009

Katzenklo: Besuch von Nachbars Katzen ist hinzunehmen - Verschmutzung nichtRechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses

Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Besuch von Katzen ihrer Nachbarn im Wesentlichen hinnehmen. Allerdings müssen die Katzen so gehalten werden, dass sie nicht in die Wohnung anderer Bewohner gelangen können und deren Terrasse nicht verschmutzen. Dies entschied das Landgericht Bonn.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hielt der Eigentümer einer Dachge­schoss­wohnung zwei Katzen. Bei ihren Erkun­dung­s­touren kletterten die Tiere über die Dachfläche und die Fenstersimse. Sie suchten regelmäßig auch die Terrasse und die Wohnung eines benachbarten Ehepaares auf, das gerade Nachwuchs erhalten hatte. Das Ehepaar (Kläger) war wenig über diese Besuche erfreut, weil die Tiere Kot und Erbrochenes hinterließen. Es war der Meinung, dass die Katzen eine Gefahr für ihr Kind darstellten. Daher verlangten sie gerichtlich, dass der Eigentümer der Katzen dafür zu sorgen habe, dass die Katzen nicht mehr das Sondereigentum des Ehepaares betreten.

Katzenhalter ist als Störer anzusehen

Das Landgericht Bonn gab dem Ehepaar nur teilweise Recht. Der Halter der Katzen sei als Störer im Sinne der §§ 862, 1004 BGB anzusehen. Grundsätzlich gäben die §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Besitz­be­ein­träch­tigung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitz­be­ein­träch­tigung liege, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen komme.

Rechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses

Allerdings seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes Beschränkungen der Ausschlie­ßungs­be­fugnisse des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegenüber seinen Nachbarn über die Rechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses und die daraus resultierenden Pflicht zur Rücksichtnahme möglich. Gestützt auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses werde in der Rechtsprechung die Frage nach Art und Umfang der Duldungspflicht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers hinsichtlich der Störungen durch Katzen uneinheitlich beantwortet.

Betreten des Grundstücks durch Katzen ist zu dulden

Für Störungen eines Grund­s­tücks­rechts durch Katzen entspreche es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn bestehe, führte das Landgericht Bonn aus.

Katzen dürfen Außenbereich betreten

Im Rahmen der gebotenen Inter­es­se­n­ab­wägung sei aufgrund des nachbarlichen Rücksicht­nah­me­gebots das bloße Betreten des klägerischen Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stelle das bloße Betreten eine nur geringfügige Beein­träch­tigung des Besitzes der Kläger dar. Es sei davon auszugehen, dass sich die Tiere ggfs. von dort auch problemlos verscheuchen ließen.

Katzen dürfen allerdings nicht in die klägerische Wohnung

Nicht hinnehmen müssen die Kläger jedoch, dass die Katzen ihre Wohnung betreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Wohnung der Kläger seit kurzem ein Säugling lebt.

Keine Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen

Es bestehe auch keine Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen auf der Terrasse/dem Balkon führten die Richter aus.

Zusammenfassung

Die Klage war also hinsichtlich des Wohnbereichs in vollem Umfang erfolgreich und wurde hinsichtlich des Balkon/Terras­sen­be­reichs teilweise abgewiesen. Als "Minus" zu dem begehrten umfassenden Betre­tungs­verbot für den Außenbereich, konnten die Kläger nur verlangen, dass die Katzen so gehalten werden, dass beim Betreten des Außenbereichs durch die Katzen keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes eintritt.

Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (pt)

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