Dokument-Nr. 21229
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- NJW 1985, 499Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 499
- VersR 1985, 554Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1985, Seite: 554
- WuM 1989, 624Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 624
Landgericht Augsburg Urteil24.08.1984
Zweimaliger kurzfristiger Besuch einer Nachbarskatze im Schlafzimmer innerhalb eines knappen halben Jahrs begründet keinen UnterlassungsanspruchGrundstückseigentümer muss Besuch einer Katze auf Grundstück hinnehmen
Dringt die Katze eines Nachbarn innerhalb eines knappen halben Jahrs zweimal kurzfristig in das Schlafzimmer eines Grundstückseigentümers ein, so stellt dies noch keine Besitzstörung dar, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Zudem muss ein Grundstückseigentümer aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses den Besuch einer Katze auf dem Grundstück hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks klagten im Jahr 1984 gegen einen ihrer Nachbarn auf Unterlassung des Besuchs ihrer Katze. Hintergrund dessen war, dass die Katze unter anderem innerhalb eines knappen halben Jahres zweimal kurzfristig in ihr Schlafzimmer eindrang und zudem regelmäßig ihr Grundstück betrat.
Zweimaliger kurzfristiger Besuch der Nachbarskatze im Schlafzimmer rechtfertigte keinen Unterlassungsanspruch
Das Landgericht Augsburg entschied gegen die Grundstückseigentümer. Ihnen habe kein Unterlassungsanspruch aufgrund des zweimaligen kurzfristigen Besuchs der Nachbarskatze in ihrem Schlafzimmer innerhalb eines knappen halben Jahrs zugestanden. Denn darin sei keine andauernde Beeinträchtigung des Besitzes zu sehen gewesen. Eine zu unterlassende Besitzstörung habe daher nicht vorgelegen.
Kein Unterlassungsanspruch aufgrund Besuchs der Katze auf Grundstück
Der Besuch der Katze auf dem Grundstück habe nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch gerechtfertigt. Zwar sei darin eine Besitzstörung zu sehen gewesen. Diese sei aber aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass in Vorortvierteln mit Einfamilienhaus-, Doppelhaus- und Reihenhausbebauung mit Gärten die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien gehört. Es dürfe nicht sein, dass ein einziger Bewohner eines solchen Viertels weitgehend die Katzenhaltung beeinflussen kann. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass der Katzenhalter nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnte, sondern mehrere Wohngrundstücke entfernt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Landgericht Augsburg, ra-online (zt/WuM 1989, 624/rb)
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