21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11327

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Lüneburg Urteil08.10.2004

Mehr als zwei frei herumlaufende Katzen sind für Nachbarn nicht zumutbarNachbar hat einen Unter­las­sungs­an­spruch

Katzenliebhaber dürfen nicht unbeschränkt viele Katzen frei herumlaufen lassen. Ein Nachbar, der sich durch die Katzen gestört fühlt, kann verlangen, dass immer nur höchstens zwei Katzen frei laufen dürfen. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Nachbarn zweier Grundstücke. Jedes Grundstück hatte eine Größe von ca. 1.000 qm. Der eine Nachbar war ein Katzenliebhaber (Beklagter) und hielt mindestens drei Katzen. Die Katzen ließ er auf seinem Grundstück frei herumlaufen. Dabei kam es auch immer wieder vor, dass die Katzen auf Wanderschaft gingen und das Grundstück des Nachbarn (Kläger) besuchten. Dieser fühlte sich durch die Katzen gestört und klagte.

Nur zwei Katzen

Das Amtsgericht Lüneburg entschied, dass der Katzenliebhaber nie mehr als 2 Katzen mit freiem Auslauf auf seinem Grundstück halten bzw. in Pflege nehmen dürfe. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger habe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch, dass sein Grundstück nicht durch frei laufende Katzen des Beklagten beeinträchtigt werde.

Nachbar durch Kot und Urin geplagt

Eine Beein­träch­tigung durch die freilaufenden 3 Katzen der Beklagten sei darin zu sehen, dass diese Tiere frei in der Gegend umherstreifen, dabei auch das Grundstück des Klägers betreten oder überqueren, weswegen bereits nach der Lebens­wahr­schein­lichkeit unterstellt werden könne, dass jedenfalls gelegentlich die Katzen auf dem Grundstück des Klägers auch Kot und Urin absetzten, führte das Gericht aus.

Zwei Katzen muss der Nachbar dulden

Der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs.2 BGB allerdings verpflichtet, das Betreten seines Grundstückes durch 2 Katzen der Beklagten zu dulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den für heutige Verhältnisse relativ großzügig bemessenen Grund­s­tücks­größen sei eine Duldungspflicht des Klägers als Nachbar der Beklagten in diesem Umfange gegeben.

Quelle: ra-online, Landgericht Lüneburg (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11327

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI