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- Amtsgericht Lüneburg, Urteil13.05.2004, 12 C 2/04
Landgericht Lüneburg Urteil08.10.2004
Mehr als zwei frei herumlaufende Katzen sind für Nachbarn nicht zumutbarNachbar hat einen Unterlassungsanspruch
Katzenliebhaber dürfen nicht unbeschränkt viele Katzen frei herumlaufen lassen. Ein Nachbar, der sich durch die Katzen gestört fühlt, kann verlangen, dass immer nur höchstens zwei Katzen frei laufen dürfen. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Nachbarn zweier Grundstücke. Jedes Grundstück hatte eine Größe von ca. 1.000 qm. Der eine Nachbar war ein Katzenliebhaber (Beklagter) und hielt mindestens drei Katzen. Die Katzen ließ er auf seinem Grundstück frei herumlaufen. Dabei kam es auch immer wieder vor, dass die Katzen auf Wanderschaft gingen und das Grundstück des Nachbarn (Kläger) besuchten. Dieser fühlte sich durch die Katzen gestört und klagte.
Nur zwei Katzen
Das Amtsgericht Lüneburg entschied, dass der Katzenliebhaber nie mehr als 2 Katzen mit freiem Auslauf auf seinem Grundstück halten bzw. in Pflege nehmen dürfe. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger habe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch, dass sein Grundstück nicht durch frei laufende Katzen des Beklagten beeinträchtigt werde.
Nachbar durch Kot und Urin geplagt
Eine Beeinträchtigung durch die freilaufenden 3 Katzen der Beklagten sei darin zu sehen, dass diese Tiere frei in der Gegend umherstreifen, dabei auch das Grundstück des Klägers betreten oder überqueren, weswegen bereits nach der Lebenswahrscheinlichkeit unterstellt werden könne, dass jedenfalls gelegentlich die Katzen auf dem Grundstück des Klägers auch Kot und Urin absetzten, führte das Gericht aus.
Zwei Katzen muss der Nachbar dulden
Der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs.2 BGB allerdings verpflichtet, das Betreten seines Grundstückes durch 2 Katzen der Beklagten zu dulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den für heutige Verhältnisse relativ großzügig bemessenen Grundstücksgrößen sei eine Duldungspflicht des Klägers als Nachbar der Beklagten in diesem Umfange gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Lüneburg (vt/pt)
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