Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann (Kläger), der sich am 7. Februar 2005 den Rosenmontagszug in B. angesehen hatte, durch eine fliegenden Pralinenkarton am Kopf verletzt worden. Er erlitt eine Platzwunde an der Stirn und wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde seine Wunde mit Silikon geschlossen . Er verlangte daher Schadensersatz in Höhe von 43,20 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- EUR.
Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob die Platzwunde durch den Pralinenkarton verursacht wurde. Selbst wenn dies zutreffen würde, habe der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Es habe sich nämlich nur das Verletzungsrisiko verwirklicht, in das der Kläger durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagszug eingewilligt habe.
Es sei allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen würden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, könne auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn er gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansehe, willige er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt werde, könne er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Daran änderte auch die Argumentation des Klägers nichts, der vortrug, im Karneval in B. sei bislang lediglich nur mit Kamelle geworfen worden. Andere Gegenstände seien, wenn überhaupt, nur von den Wagen an Zuschauer heruntergereicht, nicht aber in die Zuschauermenge geworfen worden. Er habe deshalb jedenfalls beim Rosenmontagsumzug in B. nicht mit einem geworfenen Pralinenkarton rechnen müssen.
Dieser Argumentation könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger dabei gerade auf besondere, dem Gericht im übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur in B. abstelle. Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt habe, sei nicht nur der konkrete Ort B., sondern das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu beurteilen als mit Ortsansässigen.
Im Rheinland aber sei es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, solches sei in B. bisher nicht der Fall gewesen, zutreffe, konnte der Kläger doch nicht darauf vertrauen, dass beim Rosenmontagsumzug 2005 nunmehr nicht auch in B. im Anschluss an die Gepflogenheiten der Umgebung mit Pralinenschachteln geworfen werde. Vielmehr lag es nahe, dass derartiges Wurfgut nunmehr auch in B verwendet werde. Auch hierin hat der Kläger durch seine Anwesenheit konkludent eingewilligt.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig anderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen und vom rheinischen Karneval getrennten Fastnachtstradition übernommen würden, welche besondere und neue Gefahren mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen wäre dem Kläger Recht zu geben, dass eine Einwilligung in diese Gefahren nicht vorgelegen hätte. Dies aber sei mit dem Werfen von Pralinenkartons in B. nicht gleichzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, AG Aachen (vt/pt)