Oberlandesgericht München Urteil06.04.2016
Kopfverletzung durch vom Fenstersims herabfallende Holzfigur aus Wohnung begründet Haftung des Wohnungsinhabers auf SchmerzensgeldSchmerzensgeldhöhe von 3.000 EUR aufgrund Kopflatzwunde und Lagerungsschwindel
Erleidet ein Passant eine Kopfplatzwunde sowie einen Lagerungsschwindel, weil ihm eine von einem Fenstersims herabgefallene Holzfigur traf, kann ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR zustehen. Der Wohnungsinhaber haftet aufgrund eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 stellte eine Wohnungsinhaberin eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur auf einen Fenstersims ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung ab. Wegen eines Windstoßes fiel die Holzfigur vom Sims und traf eine Passantin am Kopf. Diese erlitt dadurch eine Platzwunde, die mit mehreren Stichen im Krankenhaus genäht werden musste. Zudem trat in der Folgezeit ein Lagerungsschwindel auf. Die Haftpflichtversicherung der Wohnungsinhaberin zahlte an die Passantin ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR. Der Passantin war dies aber zu wenig. Ihrer Meinung nach sei ein Schmerzensgeld von 17.000 EUR angemessen und erhob daher Klage.
Landgericht erhöht Schmerzensgeld auf weitere 7.000 EUR
Das Landgericht München I hielt die außergerichtlich gezahlten 1.000 EUR zwar auch für zu wenig, es erachtete aber ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 EUR für angemessen und sprach der Klägerin daher nur weitere 7.000 EUR zu. Dies war wiederum der beklagten Wohnungsinhaberin zu viel und legte daher Berufung ein.
Oberlandesgericht hält Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 EUR für angemessen
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts entsprechend auf. Angesichts der Platzwunde und dem Lagerungsschwindel sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 EUR angemessen, so dass der Klägerin neben dem bereits gezahlten 1.000 EUR nur weitere 2.000 EUR an Schmerzensgeld zu stehen.
Hinstellen der Holzfigur auf Fenstersims begründet Fahrlässigkeitsvorwurf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Holzfigur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle geschaffen. Sie habe damit die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Klägerin durch das Herabfallen der Figur fahrlässig verursacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)