18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24917

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Oberlandesgericht München Urteil06.04.2016

Kopfverletzung durch vom Fenstersims herabfallende Holzfigur aus Wohnung begründet Haftung des Wohnungs­in­habers auf SchmerzensgeldSchmer­zens­geldhöhe von 3.000 EUR aufgrund Kopflatzwunde und Lagerungs­schwindel

Erleidet ein Passant eine Kopfplatzwunde sowie einen Lagerungs­schwindel, weil ihm eine von einem Fenstersims herabgefallene Holzfigur traf, kann ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR zustehen. Der Wohnungsinhaber haftet aufgrund eines Fahr­lässigkeits­vorwurfs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 stellte eine Wohnungs­in­haberin eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur auf einen Fenstersims ihrer im 3. Stock gelegenen Wohnung ab. Wegen eines Windstoßes fiel die Holzfigur vom Sims und traf eine Passantin am Kopf. Diese erlitt dadurch eine Platzwunde, die mit mehreren Stichen im Krankenhaus genäht werden musste. Zudem trat in der Folgezeit ein Lagerungsschwindel auf. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Wohnungs­in­haberin zahlte an die Passantin ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR. Der Passantin war dies aber zu wenig. Ihrer Meinung nach sei ein Schmerzensgeld von 17.000 EUR angemessen und erhob daher Klage.

Landgericht erhöht Schmerzensgeld auf weitere 7.000 EUR

Das Landgericht München I hielt die außer­ge­richtlich gezahlten 1.000 EUR zwar auch für zu wenig, es erachtete aber ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 EUR für angemessen und sprach der Klägerin daher nur weitere 7.000 EUR zu. Dies war wiederum der beklagten Wohnungs­in­haberin zu viel und legte daher Berufung ein.

Oberlan­des­gericht hält Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 EUR für angemessen

Das Oberlan­des­gericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts entsprechend auf. Angesichts der Platzwunde und dem Lagerungs­schwindel sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 EUR angemessen, so dass der Klägerin neben dem bereits gezahlten 1.000 EUR nur weitere 2.000 EUR an Schmerzensgeld zu stehen.

Hinstellen der Holzfigur auf Fenstersims begründet Fahrläs­sig­keits­vorwurf

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Holzfigur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle geschaffen. Sie habe damit die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Klägerin durch das Herabfallen der Figur fahrlässig verursacht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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