Schadensersatzrecht
Zusammenbruch im Sportunterricht: Lehrer haben Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Durchführung erforderlicher und zumutbarer Erste-Hilfe-Maßnahmen Haftung für Amtspflichtverletzungen von Lehrkräften darf nicht nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten
Der Bundesgerichtshof hatte über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Der Bundesgerichtshof verwies in seiner Entscheidung aber darauf, dass den Sportlehrern die Amtspflicht obliege, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Eine Haftung für Amtspflichtverletzungen von Lehrkräften dürfe nicht nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten.mehr
mehr