21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil04.09.2018

Keine Aushändigung einer schriftlichen Information über Fluggastrechte durch Flugge­sell­schaft rechtfertigt Beauftragung eines RechtsanwaltsVon Flugan­nul­lierung betroffener Fluggast kann Erstattung der Anwaltskosten verlangen

Wird einem von einer Flugan­nul­lierung betroffener Fluggast entgegen Art. 14 Abs. 2 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) keine schriftliche Information über die Fluggastrechte ausgehändigt, so ist aus Sicht des Fluggastes die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und angemessen. Er kann daher die Anwaltskosten von der Flugge­sell­schaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wollte ein Ehepaar vom Flughafen Köln/Bonn nach Berlin fliegen. Der Flug wurde jedoch kurzfristig annulliert. Eine schriftliche Information über ihre Rechte nach einer Flugannullierung erhielten sie nicht ausgehändigt. Das Ehepaar wandte sich daher an einen Rechtsanwalt, der die Flugge­sell­schaft außer­ge­richtlich zur Zahlung einer Entschädigung und zur Erstattung seiner Kosten in Höhe von etwa 148 Euro aufforderte. Die Flugge­sell­schaft zahlte zwar die Ausgleichs­zahlung, weigerte sich aber die Anwaltskosten zu erstatten. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Beauftragung des Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, da die Kläger ausreichend auf ihre Rechte hingewiesen worden seien. Die Flugge­sell­schaft sei ihrer Hinweispflicht nachgekommen, da sich am Flugha­fen­schalter und im Wartebereich am Gate deutlich lesbare Hinweise zu den Fluggastrechten befanden. Das Aushändigen einer schriftlichen Information sei nur erforderlich, wenn der Fluggast dies verlange. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Erstat­tungs­an­spruch

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Klägern stehe der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, da die Flugge­sell­schaft nicht ihrer Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO nachgekommen sei. Denn die Flugge­sell­schaft hatte den Klägern keine schriftliche Information über die Fluggastrechte ausgehändigt.

Aushändigen der schriftlichen Information setzt nicht Nachfrage des Fluggastes voraus

Der Verstoß gegen die Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO setze nicht voraus, so das Landgericht, dass der schriftliche Hinweis vom Fluggast erfragt wurde. Denn nach der Vorschrift solle jeder etwa von einer Flugan­nul­lierung betroffene Fluggast die Information erhalten. Davon, dass nur dem danach nachfragenden Fluggast der Hinweis auszuhändigen sei, sei in der Vorschrift keine Rede. Art. 14 Abs. 2 VO müsse auch nicht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 VO dahingehend einschränkend ausgelegt werden. Zwar verlange Art. 14 Abs. 1 VO einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis an die Fluggäste, schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu verlangen. Es sei aber zu beachten, dass nicht jeder Fluggast diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen könne. Dies gelte zum Beispiel für Fluggäste, welche die Aushangsprache nicht sprechen oder erst gar nicht zum Flughafen anreisen, weil sie zuvor über die Annullierung informiert wurden.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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