23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26275

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Urteil21.02.2017Bundesarbeitsgericht1 AZR 367/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1692Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1692
  • NJW-Spezial 2017, 339Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 339
  • NZA 2017, 740Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 740
  • ZIP 2017, 1686Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 1686
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dortmund, Urteil08.05.2014, 3 Ca 5453/13
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil12.05.2015, 14 Sa 904/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2017

BAG: Arbeitgeber muss verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht einklagenEntscheidung über Beginn einer Ausein­an­der­setzung mit Betriebsrat steht Arbeitgeber allein zu

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 des Betriebs­verfas­sungs­gesetzes (BetrVG) einzuklagen. Die Entscheidung über den Beginn einer Ausein­an­der­setzung mit dem Betriebsrat steht allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit 1999 für eine Firma tätig, die mehrere Spielbanken betrieb. Nachfolgend wollte der Arbeitnehmer die Spielbank wechseln. Der dortige Betriebsrat verweigerte aber im November 2013 seine Zustimmung zu der Versetzung mit der Begründung, der Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden stören. Während die Arbeitgeberin es dabei belassen wollte, verlangte der Arbeitnehmer aufgrund der arbeits­ver­trag­lichen Rücksichtsnahmepflicht die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwecks Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Da die Arbeitgeberin das Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahren nicht durchführen wollte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht Hamm statt. Die Arbeitgeberin müsse seiner Ansicht nach das Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahren durchführen. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Pflicht zur Durchführung des Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahren

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, aufgrund der arbeits­ver­trag­lichen Rücksichts­nah­me­pflicht ein Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Es müsse dem Arbeitgeber obliegen, ob er eine gerichtliche Ausein­an­der­setzung mit dem Betriebsrat beginnen möchte, aus welcher weitere betriebliche Konflikte entstehen können und welche mit einem Verfahrens- und Kostenrisiko verbunden sei.

Arbeitnehmer ausreichend geschützt

Der Arbeitnehmer sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht schutzlos. So sei ein bereits abgeschlossener Arbeitsvertrag, sofern er nicht unter der Bedingung einer Zustim­mungs­er­teilung durch den Betriebsrat stehe, trotz der verweigerten Zustimmung wirksam. Die fehlende Zustimmung führe damit zwar zu einem betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­verbots, für die Dauer der Nicht­be­schäf­tigung schulde der Arbeitgeber aber Lohn nach § 615 BGB. Zudem könne die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit bestehen. Im Falle einer vom Betriebsrat abgelehnten Versetzung könne der Arbeitnehmer in seinem früheren Betrieb beschäftigt werden.

Pflicht zum Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahren in Ausnahmefällen

In bestimmten Fällen bestehe zwar eine Pflicht zur Durchführung eines Zustim­mungs­er­set­zungs­ver­fahrens, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Etwa dann, wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet habe, der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zusammengewirkt habe oder der Arbeitnehmer eine Schwer­be­hin­derung aufweise. Keiner der Fälle liege hier aber vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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