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- NJW 2017, 1692Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1692
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- ZIP 2017, 1686Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 1686
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil08.05.2014, 3 Ca 5453/13
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil12.05.2015, 14 Sa 904/14
Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2017
BAG: Arbeitgeber muss verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht einklagenEntscheidung über Beginn einer Auseinandersetzung mit Betriebsrat steht Arbeitgeber allein zu
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzuklagen. Die Entscheidung über den Beginn einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat steht allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit 1999 für eine Firma tätig, die mehrere Spielbanken betrieb. Nachfolgend wollte der Arbeitnehmer die Spielbank wechseln. Der dortige Betriebsrat verweigerte aber im November 2013 seine Zustimmung zu der Versetzung mit der Begründung, der Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden stören. Während die Arbeitgeberin es dabei belassen wollte, verlangte der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflicht die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwecks Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Da die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchführen wollte, erhob der Arbeitnehmer Klage.
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Die Arbeitgeberin müsse seiner Ansicht nach das Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Bundesarbeitsgericht verneint Pflicht zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahren
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, aufgrund der arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflicht ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Es müsse dem Arbeitgeber obliegen, ob er eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat beginnen möchte, aus welcher weitere betriebliche Konflikte entstehen können und welche mit einem Verfahrens- und Kostenrisiko verbunden sei.
Arbeitnehmer ausreichend geschützt
Der Arbeitnehmer sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht schutzlos. So sei ein bereits abgeschlossener Arbeitsvertrag, sofern er nicht unter der Bedingung einer Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat stehe, trotz der verweigerten Zustimmung wirksam. Die fehlende Zustimmung führe damit zwar zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsverbots, für die Dauer der Nichtbeschäftigung schulde der Arbeitgeber aber Lohn nach § 615 BGB. Zudem könne die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit bestehen. Im Falle einer vom Betriebsrat abgelehnten Versetzung könne der Arbeitnehmer in seinem früheren Betrieb beschäftigt werden.
Pflicht zum Zustimmungsersetzungsverfahren in Ausnahmefällen
In bestimmten Fällen bestehe zwar eine Pflicht zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, so das Bundesarbeitsgericht. Etwa dann, wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet habe, der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zusammengewirkt habe oder der Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung aufweise. Keiner der Fälle liege hier aber vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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