21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss29.08.2009

Radfahrer trägt bei Verkehrsunfall an Vorfahrtsstraße die alleinige SchuldWarnschilder auf Vorfahrtsstraße verpflichteten Autofahrer lediglich zu erhöhter Aufmerksamkeit

Ein Radfahrer, der eine Vorfahrtsstraße überqueren möchte, muss – auch wenn er der "schwächere" Verkehrs­teil­nehmer ist – besondere Vorsicht walten lassen. Kommt es beim Überqueren der Straße zu einem Unfall, trägt er die alleinige Schuld.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Radfahrerin an einer Kreuzung eine Vorfahrtstraße überqueren. Beim Überqueren der Fahrbahn kollidierte sie mit einem vorfahrt­be­rech­tigten Auto und zog sich beim Sturz Verletzungen zu. Daraufhin erhob die Radfahrerin Klage gegen den Autofahrer.

Radfahrerin missachtet „Vorfahrt gewähren“-Schild

Nachdem das Landgericht die Klage abgelehnt hatte, wurde dieses Urteil vom Oberlan­des­gericht Köln nochmals bestätigt. An der betreffenden Kreuzung befänden sich zwar für die vorfahrt­be­rech­tigten Fahrzeuge Warnhinweise, neben einem Warnblinklicht, das auf einen kreuzenden Fußgän­ge­r­überweg hinweist, auch ein Warnschild „Radfahrer kreuzen“. Dies bedeute aber nicht, dass Fahrzeuge, die sich auf der Vorfahrtstraße befinden, zum Warten verpflichtet seien. Die Warnschilder verpflichteten lediglich zu erhöhter Aufmerksamkeit. Zudem habe die Radfahrerin das auf dem Fahrradweg angebrachte Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ missachtet. Den Autofahrer treffe in diesem Fall also keine Schuld. Zum einen wurde bei der Beweisaufnahme keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung festgestellt, zum anderen durfte er darauf vertrauen, dass die Radfahrerin sein Vorfahrtrecht beachten würde.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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