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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss02.10.2019

Containern: Bayerisches Oberstes Landgericht bestätigt Verurteilung wegen DiebstahlsLebensmitteln standen trotz Aussonderung zur Abholung durch Entsorgungs­unternehmen im Eigentum des Supermarktes

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung zweier Frauen, die weggeworfene Lebensmittel aus einem verschlossenen Container eines Supermarktes entnommen hatten, bestätigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren begaben sich Franziska S. (26) und Caroline K. (28) nach den Feststellungen des Amtsgerichts Fürsten­feldbruck in die Anlieferzone der Firma Edeka in Olching. Dort öffneten sie mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkant­sch­lüssels einen versperrten Container, in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsor­gungs­un­ter­nehmen bereitgestellt worden waren. Anschließend entwendeten die Angeklagten verschiedene Lebensmittel.

AG verurteilt Angeklagte wegen Diebstahls

Mit Urteil vom 30. Januar 2019 sprach das Amtsgericht Fürsten­feldbruck die Angeklagten wegen Diebstahls schuldig. Die Angeklagten wurden verwarnt. Zugleich wurde eine Geldstrafe von 225 Euro (15 Tagessätze zu je 15 Euro) vorbehalten.

Entwendete Lebensmittel standen zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum der Firma Edeka

Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet. Mit seiner Entscheidung bestätigte der Senat die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die entwendeten Lebensmittel zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum der Firma Edeka standen. Die Lebensmittel seien zwar für die Abholung durch ein Entsor­gungs­un­ter­nehmen ausgesondert worden. Allerdings habe die Firma Edeka das Eigentum an den Lebensmitteln trotz Aussonderung nicht aufgegeben. Die ausgesonderten Lebensmittel seien vielmehr in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen. Die Angeklagten hätten deswegen auch nicht davon ausgehen dürfen, dass ihnen die Mitnahme der als nicht verkehrsfähig behandelten Lebensmittel erlaubt gewesen sei. Das Gericht verwiest in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Firma Edeka für die gesundheitliche Unbedenk­lichkeit der von ihr in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen habe. Die Aussonderung der nicht mehr als verkehrsfähig angesehenen Lebensmittel erfolgte lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht/ra-online (pm/kg)

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