Arbeitsrecht
Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen Entgegennahme unberechtigter Vorteile am Arbeitsplatz zerstört regelmäßig Vertrauen in Zuverlässigkeit und Redlichkeit
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn der Verdacht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Vorteile im privaten Bereich entgegen nimmt, die unter Bezug auf sein Arbeitsverhältnis geleistet werden. Unabhängig von einer eventuellen Strafbarkeit verletzt er dadurch seine vertragliche Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Der wichtige Grund kann in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei Erfüllung seiner Aufgaben unberechtigte Vorteile entgegen zu nehmen, liegen. Hierdurch zerstört er regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle hervor.mehr
mehr