18.10.2024
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Dokument-Nr. 30366

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss02.06.2021

Teilerfolg bei Rechtsstreit um Fährhafen PuttgardenBesit­zein­wei­sungen am Fährhafen Puttgarden gestoppt

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die eisenbahn- und fernstraßen­rechtliche Einweisung in den Besitz mehrerer Grundstücke im Bereich des Fährhafens Puttgarden voraussichtlich zu Unrecht erfolgt ist und ordnete insoweit die aufschiebende Wirkung der hiergegen eingelegten Klagen der Scandlines Deutschland GmbH und der Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH an.

Die Antrag­stel­le­rinnen sind von der beabsichtigten Festen Fehmarn­bel­t­querung insoweit betroffen, als ihre Grundstücke im Bereich des Fährhafens Puttgarden liegen und für die Durchführung des Bauvorhabens benötigt werden. Das Ministerium für Inneres hat die Femern Bælt A/S und Bundesrepublik Deutschland als Vorha­ben­trä­ge­rinnen mit Wirkung zum 25. Februar 2021 in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen. Die Besitzeinweisung ist ein Verwaltungsakt, der den Beginn der Baumaßnahme noch vor dem Abschluss des Enteig­nungs­ver­fahrens ermöglicht. In seiner Entscheidung ging das Ministerium davon aus, dass die Besit­zein­weisung für den Beginn der Bauarbeiten und die zeitplanmäßige Fertigstellung des Vorhabens dringend geboten sei.

Besit­zein­weisung nach vorläufiger Einschätzung rechtswidrig

Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung haben die Richter die Besit­zein­weisung nach vorläufiger Einschätzung für rechtswidrig erachtet. Dabei hat die Kammer zwar anerkannt, dass dem Verfahren der vorzeitigen Besit­zein­weisung ein besonderer Beschleu­ni­gung­s­cha­rakter innewohnt. Insbesondere sei das Ministerium nicht verpflichtet, den dem Vorhaben zugrun­de­lie­genden Planfeststellungsbeschluss auf seine materielle Vollziehbarkeit zu überprüfen. Im Rahmen der Prüfung, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, hätte das Ministerium aber berücksichtigen müssen, dass vorliegend erhebliche Hindernisse für die Realisierung des Vorhabens bestehen.

Verstoß gegen protokolliert Neben­be­stim­mungen

So sei in der Klage gegen den das Bauvorhaben betreffenden Planfest­stel­lungs­be­schluss vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Nebenbestimmung protokolliert worden, wonach mit dem Bau und der Baustel­len­ein­richtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept geprüft und gebilligt worden sei. Hiergegen sei verstoßen worden. Trotz entsprechender Rüge der Antrag­stel­le­rinnen habe das Ministerium diese offenkundige Abweichung von den Vorgaben des Planfest­stel­lungs­be­schlusses pflichtwidrig nicht in seine Abwägung miteinbezogen. Die zwischen­zeitliche Billigung der Konzepte hatte dabei keinen Einfluss auf die Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der streit­ge­gen­ständ­lichen Besit­zein­wei­sungs­ver­fügung sei der der behördlichen Entscheidung, so die Richter. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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