21.11.2024
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Dokument-Nr. 33706

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss26.01.2024

Verstoß gegen Schulpflicht: Verwal­tungs­gericht erlässt Haftbefehle für zwei MütterAndere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Schulpflicht hier nicht gegeben

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat wegen Schulpflicht­verstößen eine dreitägige Ersatz­zwangshaft gegen zwei Mütter angeordnet und Haftbefehle erlassen. In beiden Fällen seien erfolglose Versuche der Vollstreckung entsprechender Zwangsgelder vorangegangen, erklärte das Gericht am Freitag in Schleswig. Da andere Zwangsmittel untauglich seien, sei eine Zwangshaft verhältnismäßig.

Es geht um zwei Fälle von Verstößen gegen die Schulpflicht. In Ostholstein ging der betroffene Junge bis 2019/2020 regelmäßig zur Schule und wurde 2022 zwischenzeitig in Obhut genommen. Später erklärte die Mutter, ihr Sohn sei nun im "germanistischen Bildungswesen". In dem Fall in Dithmarschen besuchte der betroffene Junge bis 2020 eine Waldorf-Grundschule. Das Gericht geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Mütter in beiden Fällen alleine sorgeberechtigt sind.

Haft als Ersatz für nicht gezahlte Geldstrafen

Das VG führte zur Begründung aus, dass die Antrags­geg­ne­rinnen die wegen Verstoßes gegen bestands­kräftige behördliche Anordnungen zur Schulanmeldung und Einhaltung der Schulpflicht festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von je 800,- Euro nicht gezahlt hätten. Vollstre­ckungs­versuche seien – in einem Fall wegen Abwesenheit der Antragsgegnerin, im anderen Fall aufgrund einer nicht möglichen Kontopfändung – erfolglos geblieben. Damit sei das Zwangsgeld uneinbringlich und die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft lägen vor. Andere Zwangsmittel wie die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ersatzvornahme schieden wegen Untauglichkeit bzw. wegen des unvertretbaren Charakters der Schulanmeldung als Teil der (höchst­per­sön­lichen) elterlichen Sorge aus.

Ersatz­zwangshaft verhältnismäßig und angemessen

Gegen die 15- und 12-jährigen Jungen selbst könne das Schulamt mangels Schul­ver­hält­nisses nicht vorgehen. Sie dürften zudem nicht Leidtragende einer von ihnen nicht verschuldeten Situation werden. Die Ersatz­zwangshaft erweise sich auch als verhältnismäßig, insbesondere wegen der zu erwartenden Unein­sich­tigkeit der Kindesmütter nicht als ungeeignet, und sei das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen. Das VG hat den verfas­sungs­rechtlich geschützten staatlichen Erzie­hungs­auftrag und das verfas­sungs­rechtlich geschützte Kindesinteresse gegen die einschneidende Wirkung der Ersatz­zwangshaft für die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Antrags­geg­ne­rinnen auf persönliche Freiheit und ihr Erziehungsrecht abgewogen. Danach sei mit Blick auf die weitere Entwicklung der Kinder und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheits­ent­ziehung der Antrags­geg­ne­rinnen zur Durchsetzung des staatlichen Erzie­hungs­auf­trages angemessen, zumal die Antrags­geg­ne­rinnen der Haft durch rechtstreues Verhalten entgehen könnten. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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