21.11.2024
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Dokument-Nr. 31601

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss29.03.2022

Keine Pflicht zum Abnehmen verfrüht angebrachter WahlplakateAnbringung der Wahlplakate zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung von Sonder­nutzungs­genehmigungen gedeckt

Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürger­meis­ter­wahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht gestern in zwei Eilverfahren entschieden.

Mit Bescheiden vom 25. März 2022 gab die Stadt den antrag­stel­lenden Ortsverbänden der FDP und SPD auf, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten bzw. aufgestellten Wahlplakate bis spätestens 27. März 2022 zu beseitigen. Dem lag zugrunde, dass beide Parteien zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampf­zwecken erhalten hatten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt jedoch erst ab 26. März 2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Partei­mit­glieder der FDP bereits am späten Abend des 25. März 2022 dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn sah hierin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten. Andere Parteien erlitten hierdurch Nachteile.

Anbringung zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung rechtmäßig

Dieser Auffassung folgte das VG nicht. Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt und nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert habe, sei die Anbringung der Wahlplakate im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen gedeckt. Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde, könne nicht allein aufgrund der Rechts­wid­rigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei.

Beseitigung aller Plakate würde Chancen­gleichheit der FDP und SPD verletzten

Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancen­gleichheit der Parteien ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn man mit der Stadt eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancen­gleichheit annehmen würde, sei bereits mangels Darlegung der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate eine Wieder­her­stellung der Chancen­gleichheit nicht möglich. Zudem wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wieder­her­stellung ordnungsgemäßer Zustände, d.h. der Chancen­gleichheit der Parteien im Wahlkampf, nicht geeignet, da sie die betroffenen Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit verletzte.

Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen kein geeignetes Werkzeug zur Behebung des Problems

Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren verwiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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