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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.01.2021

Kein Recht des verbeamteten Lehrers zur Verweigerung des Präsen­z­un­ter­richts wegen Virus-Pandemie bei umfassenden Hygie­ne­maß­nahmenZugehörigkeit zur Risikogruppe unbeachtlich

Ein verbeamteter Lehrer hat im Rahmen einer Virus-Pandemie kein Recht den Präsen­z­un­terricht zu verweigern, wenn der Dienstherr ausreichende Hygie­ne­maß­nahmen ergriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrer zur Risikogruppe gehört. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Corona-Pandemie sollte in Schleswig-Holstein zu Beginn des Jahres 2021 die Schulen für die Abschluss­klassen 9 und 10 geöffnet werden. Zum Schutz der Lehrkräfte und der Schüler entwickelte die Schulleitung ein umfangreiches Hygienekonzept. Dazu gehörten Regelungen zur Kohortenbildung, Handhygiene, Einhaltung des Abstandsgebots und Lüftung. Für Lehrkräfte, welche einer Risikogruppe angehörten, wurden weitere Maßnahmen getroffen, wie der Einsatz in möglichst wenig Kohorten, den Ausschluss von Vertre­tungs­un­terricht in weiteren Kohorten, einen Spuckschutz um das Lehrerpult, der Zuweisung eigener WC-Anlagen und der Schaffung eines separaten Aufenthaltsraum. Ein verbeamteter Lehrer weigerte sich dennoch den Präsenzunterricht durchzuführen und beantragte daher im Eilverfahren, ihn von der Pflicht zur Erteilung des Präsen­z­un­ter­richts zu befreien.

Kein Anspruch des Lehrers auf Befreiung vom Präsen­z­un­terricht

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Lehrer. Ihm stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Durchführung des Präsen­z­un­ter­richts zu. Lehrkräfte seien nach § 34 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unter­richt­s­er­teilung zu erfüllen. Die Unter­richt­s­er­teilung erfolge grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Dies sei dem Lehrer auch während der Corona-Pandemie zumutbar. Der Dienstherr sei seiner Pflicht, mögliche Gesund­heits­ge­fahren für die Lehrkräfte auf ein zumutbares Maß zu verringern, ausreichend nachgekommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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