18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss06.10.2020

Corona-Pandemie: Teilnahme an Arbeits­gemeinschaften im Präsenzbetrieb für Rechts­re­fe­rendare zumutbarSchutz­maß­maß­nahmen und Hygienekonzept stellen ausreichende Schutz vor Infek­ti­o­ns­gefahr dar

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechts­re­fe­rendarin, die im Oberlan­des­ge­richts­bezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst leistet, nicht unter Hinweis auf eine Gefährdung ihrer Eltern, mit denen sie in Haushalts­ge­mein­schaft lebt, verlangen kann, von der Präsenzpflicht in der Arbeits­ge­mein­schaft befreit zu werden.

Eine Rechts­re­fe­rendarin verlangte die Befreiung von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft durch den Präsidenten des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hatte der Präsident des für sie zuständigen Landgerichts die Wieder­ein­führung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechts­re­fe­rendare in den Arbeits­ge­mein­schaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet. Sie leistete im dortigen Oberlan­des­ge­richts­bezirk ihren juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst und lebte mit ihren Eltern in einem Haushalt. Aufgrund des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens glaubte sie diese in Gefahr. Daraufhin erkundigte sie sich bei dem Ausbil­dungs­leiter des Landgerichts, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht bzw. alternative Ausbil­dungs­op­tionen gebe, dass dieser jedoch verneinte. Sie stellte keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten gestellt.

VG: Eilantrag bereits unzulässig

Das VG wies den Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin es versäumt habe, vor Anrufung des Gerichts beim OLG-Präsidenten die Befreiung von der Anwesen­heits­pflicht zu beantragen. Dieser sei nach dem Juris­te­n­aus­bil­dungs­gesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeits­ge­mein­schaft zuständig.

Hygienekonzept zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend

Die Kammer hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Landgericht habe die Unter­richtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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