21.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Sachsen Beschluss22.06.2012

Ausschluss von Landtags­ab­ge­ordneten der NPD-Fraktion wegen provokativen Tragens von "Thor Steinar"-Kleidung rechtmäßigProtestaktionen im Plenum widersprechen parla­men­ta­rischer Ordnung

Der vom Landtags­prä­si­denten auf der Sitzung des Sächsischen Landtags am 13. Juni 2012 ausgesprochene Sitzungs­aus­schluss gegen sieben Abgeordnete der NPD-Fraktion, wegen provokativ zur Schau gestellten Kleidungs­stücken der Marke Thor Steinar, war offensichtlich rechtmäßig. Die beharrliche Weigerung der Parlamentarier den Anordnungen des Landtags­prä­si­denten Folge zu leisten, rechtfertigte ihren Sitzungs­aus­schluss. Dies geht aus einer Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofs Sachsen hervor.

In dem von sieben Landtags­ab­ge­ordneten der NPD-Fraktion eingeleiteten Eilverfahren hat der Verfas­sungs­ge­richtshof entschieden, dass eine Verletzung der Abgeord­ne­ten­rechte nicht vorliegt. Die Anordnung des Landtags­prä­si­denten, die von den Antragstellern getragene Oberbekleidung abzulegen bzw. abzudecken, war in der konkreten Situation offensichtlich rechtmäßig. Denn vorausgegangen war eine offensichtlich geplante Aktion der Antragsteller, mit der diese die von Ihnen getragenen Kleidungsstücke der Marke Thor Steinar provokativ zur Schau stellten, um gegen die ihrer Ansicht nach gegebene Ächtung des Tragens dieser Beklei­dungsmarke zu protestieren. Derartige Aktionen im Plenum widersprechen jedoch – unabhängig von dem Inhalt des Protestes – offensichtlich der parla­men­ta­rischen Ordnung.

Präsident des Sächsischen Landtags war wegen Schwere des Ordnungs­ver­stoßes zum Ausschluss der Antragsteller berechtigt

Die Abgeordneten waren daher verpflichtet, den Anordnungen des Parla­ment­s­prä­si­denten Folge zu leisten, weigerten sich aber beharrlich. Wegen der Schwere dieses Ordnungs­ver­stoßes war der Präsident des Sächsischen Landtags berechtigt, die Antragsteller von der Sitzung auszuschließen. Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Aufrecht­er­haltung der Ordnung im Parlament, dass den Anweisungen des sitzungs­lei­tenden Präsidenten Folge geleistet wird. Kommt ein Landtags­mitglied der nachfolgenden Aufforderung des Präsidenten, den Sitzungssaal zu verlassen, nicht nach, so ist es nach der vom Sächsischen Landtag beschlossenen Geschäfts­ordnung damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 GO). Dies war hier der Fall. Insoweit hatte der diesbezügliche Ausspruch des Landtags­prä­si­denten nur feststellenden Charakter.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Sachsen/ra-online

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