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18.09.2025 
Politik, Partei, AfD, Alternative für Deutschland
ergänzende Informationen

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss17.09.2025

Verfas­sungs­be­schwerde von Joachim Paul gegen Nichtzulassung zur Oberbür­ger­meis­terwahl in Ludwigshafen bleibt ohne ErfolgVerfas­sungs­be­schwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfas­sungs­be­schwerde des von der Alternative für Deutschland – AfD – nominierten Kandidaten Joachim Paul gegen die Entscheidung des Wahlausschusses, ihn nicht zur Oberbür­ger­meis­terwahl in Ludwigshafen am 21. September 2025 zuzulassen, und die hierzu ergangenen verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilent­schei­dungen bleibt ohne Erfolg. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beschwer­de­führer ist Mitglied der AfD und des Stadtrats von Koblenz sowie des Landtags Rheinland-Pfalz. Die AfD schlug ihn als Kandidaten für die Wahl des Oberbür­ger­meisters der Stadt Ludwigshafen am 21. September 2025 vor.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erinnerte die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion Rheinland-Pfalz (ADD) an die Anforderungen bei der Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die Bewerber für ein kommunales Wahlamt seien nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem nur dann wählbar, wenn sie die Gewähr dafür böten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Daraufhin wandte sich die Oberbür­ger­meisterin der Stadt Ludwigshafen an das Ministerium des Innern und für Sport und bat unter Verweis auf Angaben zum Beschwer­de­führer bei Wikipedia und im Verfas­sungs­schutz­bericht 2024 des Landes Rheinland-Pfalz um Mitteilung etwaiger objektiver Anhaltspunkte, nach denen seine Verfas­sungstreue für ein kommunales Wahlamt nicht gegeben sein könnte. Sofern sie keine konkreten Hinweise erhalte, werde sie dem Wahlausschuss den entsprechenden Wahlvorschlag mit der Empfehlung der Zulassung vorlegen.

Wegen mangelnder Verfas­sungstreue nicht zur OB-Wahl zugelassen

Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 übersandte die Abteilung Verfas­sungs­schutz des Ministeriums des Innern und für Sport der Oberbür­ger­meisterin der Stadt Ludwigshafen die aus dortiger Sicht relevanten offenen und gerichts­ver­wertbaren Erkenntnisse zum Beschwer­de­führer. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 5. August 2025 mit 6:1 Stimmen, den Wahlvorschlag der AfD – den Beschwer­de­führer – zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwer­de­führer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Gegen diese Entscheidung suchte der Beschwer­de­führer um verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechtsschutz nach und beantragte, ihn als Kandidaten zur Wahl des Oberbür­ger­meisters der Stadt Ludwigshafen am 21. September 2025 zuzulassen. Mit Beschluss vom 18. August 2025 lehnte das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag ab.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beschwer­de­führers wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25. August 2025 zurück. Zur Begründung führte es aus, es entspreche gefestigter verfassungs- und verwal­tungs­ge­richt­licher Rechtsprechung, dass gerade auch im Bereich von Kommunalwahlen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur mit den in den Wahlvor­schriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprü­fungs­ver­fahren angefochten werden könnten. Eine Ausnahme hiervon sei jedoch dann zu machen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offen­sicht­lichen Fehler leide, der in einem Wahlprü­fungs­ver­fahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen werde. Die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Ludwigshafen, den Beschwer­de­führer zurückzuweisen, sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Anhaltspunkte ergäben sich bereits daraus, dass er wiederholt die Verbreitung von sogenannten Remigra­ti­o­ns­plänen zumindest unterstützt habe, ohne sich insoweit von einem nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang stehenden Verständnis derartiger Pläne zu distanzieren. Ob sich die aufgrund der Angaben im Schreiben der Abteilung Verfas­sungs­schutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 begründeten Zweifel auch in tatsächlicher Hinsicht als hinreichend tragfähig erwiesen, müsse einer Prüfung in einem etwaigen Wahlprü­fungs­ver­fahren vorbehalten bleiben.

Mit seiner daraufhin erhobenen Verfas­sungs­be­schwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht der Beschwer­de­führer geltend, in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, seinem passiven Wahlrecht, dem Benach­tei­li­gungs­verbot wegen politischer Anschauungen, seinem Recht auf Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit und seiner Verei­ni­gungs­freiheit verletzt zu sein.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof wies die Verfas­sungs­be­schwerde zurück. Sie sei teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Beschwer­de­führer eine Verletzung seines passiven Wahlrechts, des Benach­tei­li­gungs­verbots wegen politischer Anschauungen, seines Rechts auf Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit und seiner Verei­ni­gungs­freiheit geltend mache, sei die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, weil sie nicht den verfas­sungs­pro­zes­sualen Grundsatz der Subsidiarität wahre. Danach sei der Beschwer­de­führer gehalten, in Bezug auf die vorstehend genannten, von ihm behaupteten Rechts­ver­let­zungen zunächst fachge­richt­lichen Rechtsschutz in der Hauptsache – mithin im Wahlprü­fungs­ver­fahren – in Anspruch zu nehmen.

Die vorherige Inanspruchnahme fachge­richt­lichen Rechtsschutzes in der Hauptsache sei für den Beschwer­de­führer auch nicht unzumutbar. Weder erscheine die Durchführung des Wahlprü­fungs­ver­fahrens von vornherein aussichtslos noch hänge die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung ab und seien diejenigen Voraussetzungen gegeben, unter denen der Verfas­sungs­ge­richtshof vom Erfordernis der Rechts­we­ger­schöpfung absehen könne. Auch sonstige Gründe, die den Verweis auf das nachträgliche Wahlprü­fungs­ver­fahren unzumutbar erscheinen ließen, lägen nicht vor. Soweit der Beschwer­de­führer mit der Verfas­sungs­be­schwerde ausführe, ein obsiegendes Gerichtsurteil im Wahlprü­fungs­ver­fahren käme „zu spät“, weil dann schon ein großer Teil der Amtszeit des Oberbür­ger­meisters verstrichen sein werde und sich die positive Entscheidung dann kaum mehr auswirken könne, übersehe er, dass im Fall einer Wieder­ho­lungswahl das Wahlergebnis neu festgestellt werde und demgemäß auch die achtjährige Amtszeit des Oberbür­ger­meisters von neuem beginne.

2. Soweit der Beschwer­de­führer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz darin erblicke, dass die Verwal­tungs­ge­richte ihren Entscheidungen einen zurück­ge­nommenen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hätten, sei die Verfas­sungs­be­schwerde jedenfalls unbegründet.

Die Annahme der Fachgerichte, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvor­schriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprü­fungs­ver­fahren angefochten werden könnten und einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl vor diesem Hintergrund nur ausnahmsweise – nämlich im Fall offen­sicht­licher Fehler, die in einem Wahlprü­fungs­ver­fahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würden – zulässig sei, sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung und Anwendung des Verfah­rens­rechts führe zwar dazu, dass im Vorfeld einer Kommunalwahl kein lückenloser einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden könne. Diese Beschränkung von Art. 124 LV sei indes jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie hier durch das Wahlprü­fungs­ver­fahren – im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung des passiven Wahlrechts und anderer Wahlrechts­grundsätze nachgelagerter subjektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe.

Denn bei einer Wahl handele es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen müsse. Ihr reibungsloser Ablauf könne nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen auf das Wahlverfahren bezogenen Einze­l­ent­schei­dungen während des Wahlablaufs begrenzt werde und im Übrigen einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibe. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung einer Kommunalwahl beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es im Verfahren zur Organisation der Wahl, das durch zahlreiche zu beachtende Termine und Fristen geprägt sei, zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen. Umfangreichere Sachver­halt­s­er­mitt­lungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf die fristgerechte Durchführung des Wahlverfahrens möglich. Das Demokra­tie­prinzip verlange jedoch regelmäßig stattfindende Wahlen und schütze ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung. Der Grundsatz nachgelagerten Wahlrechts­schutzes sei zur Funkti­o­ns­si­cherung demokratischer Wahlen daher auch für Kommunalwahlen in der Verfassung zumindest angelegt. Die für den grundsätzlichen Vorrang einer nachträglichen Wahlprüfung sprechenden Gründe könnten der Beschränkung der Rechts­schutz­ga­rantie vor diesem Hintergrund jedenfalls die Waage halten. Unzumutbare und irreparable Rechts­be­ein­träch­ti­gungen gingen damit für den Beschwer­de­führer nicht einher.

Dafür, dass das Oberver­wal­tungs­gericht diesen Maßstab im konkreten Fall in verfas­sungs­rechtlich zu beanstandender Weise angewandt und die Offen­sicht­lichkeit eines Wahlrechts­ver­stoßes in nicht nachvoll­ziehbarer Weise verneint hätte, sei nichts ersichtlich.

Mit der Zurückweisung der Verfas­sungs­be­schwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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