21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
ergänzende Informationen

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss12.02.2013

Verfas­sungs­be­schwerde des Trierer NPD-Vorsitzenden gegen Ausschluss aus Stadtrat erfolglosRechtsweg aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem OVG nicht erschöpft

Die Verfas­sungs­be­schwerde des Kreis­vor­sit­zenden der Trierer NPD gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat von Trier blieb ohne Erfolg. Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz erklärte die Verfas­sungs­be­schwerde für unzulässig, da die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Klageverfahre gegen den Ausschluss noch nicht vorliegt und somit der Rechtsweg seitens des Kreis­vor­sit­zenden der Trierer NPD nicht erschöpft wurde.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei den Kommunalwahlen im Juni 2009 für die NPD in den Trierer Stadtrat gewählt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2010 verurteilte ihn das Landgericht Trier wegen gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er im Mai 2009 gemeinsam mit weiteren sieben bis acht Personen zwei Männern und einer Frau aufgelauert, die zuvor Wahlplakate der NPD beschädigt hatten, um diesen eine "Abreibung" zu verpassen. Im Beisein des Beschwer­de­führers schlugen und traten Angehörige seiner Gruppe auf einen der Männer ein, nachdem dieser auf der Flucht zu Fall gekommen war.

Gemeinderat schließt NPD-Vorsitzenden als Ratsmitglied aus

Wegen dieser Ereignisse beschloss der Trierer Stadtrat im September 2011, ihn auf der Grundlage von § 31 der Gemeindeordnung (GemO) sofort vollziehbar aus dem Rat auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinderat ein Ratsmitglied ausschließen, das nach seiner Wahl zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbeschol­tenheit verwirkt hat.

Verwal­tungs­gericht weist Klage gegen den Stadt­rats­aus­schluss ab

Ein hiergegen erhobener Eilantrag des Beschwer­de­führers vor den Verwal­tungs­ge­richten blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen den Stadt­rats­aus­schluss wies das Verwal­tungs­gericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 ab. Über seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht im März 2013 entscheiden.

NPD-Vorsitzender erhebt Verfas­sungs­be­schwerde

Im Januar 2013 erhob der Beschwer­de­führer nunmehr beim Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausschluss aus dem Rat wieder herzustellen und die Stadt Trier zu verpflichten, die im Dezember 2012 erfolgte Abstimmung über den Doppelhaushalt 2013/2014 zu wiederholen und ihn als Mitglied des Stadtrats an dessen nächster Sitzung teilnehmen zu lassen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, § 31 GemO sei verfas­sungs­widrig. Der Verfas­sungs­ge­richtshof wies die Verfas­sungs­be­schwerde durch einstimmigen Beschluss zurück. Damit erledigte sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gerichtshof erklärt Verfas­sungs­be­schwerde aufgrund nicht ausgeschöpften Rechtswegs für unzulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Stadtrats der Stadt Trier vom September 2011 über seinen Ratsausschluss richte, weil der Beschwer­de­führer den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Das Klageverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Berufungs­ver­fahren liege noch nicht vor. Das Gebot der Rechts­we­ger­schöpfung solle gewährleisten, dass dem Verfas­sungs­ge­richtshof durch die umfassende fachge­richtliche Vorprüfung nicht nur ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsa­chen­ma­terial unterbreitet werde, sondern dass ihm auch die Fallanschauung und Rechts­auf­fassung der Fachgerichte vermittelt würden. Bislang gebe es keine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu den Voraussetzungen und der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Ausschluss­ver­fahrens nach § 31 GemO. Beide Fragenkreise seien untrennbar miteinander verknüpft. So sei etwa Grundlage für die Prüfung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Ausschlusses insbesondere die zunächst den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung der Tatbe­stands­vor­aus­setzung der "Unbeschol­tenheit". Erst daran anschließend könne geprüft werden, ob verfas­sungs­rechtliche Bedenken am Wortlaut der Norm bestehen, ob ihnen durch deren restriktive Auslegung Rechnung getragen werden könne oder ob höherrangiges Recht dem Ausschluss­ver­fahren unüberwindbar entgegenstehe.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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