15.11.2024
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Dokument-Nr. 6476

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Beschluss04.08.2008Verfassungsgerichtshof Rheinland-PfalzVGH A 1/08 u. a.
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss04.08.2008

Rheinland-Pfalz: Einstweilige Anordnung zum Nicht­rau­cher­schutz­gesetz erneut verlängert

Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für weitere drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerden, verlängert. Darüber hinaus hat der Verfas­sungs­ge­richtshof seine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 30. Juli 2008 zu den Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzen in Baden-Württemberg und Berlin erweitert. Danach gilt die Ausnahme vom Rauchverbot zusätzlich für Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der Verfas­sungs­ge­richtshof das durch § 7 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Die einstweilige Anordnung, die der Verfas­sungs­ge­richtshof am 5. Mai 2008 erstmals verlängert hatte, wurde nunmehr erneut wiederholt.

Rauchen ist vorläufig auch in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm erlaubt

Unabhängig von der Größe des Gastraumes gelte die Aussetzung des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes für ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig weiter, weil auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Urteil vom 30. Juli 2008 diese Art der Klein­ga­s­tro­nomie als zulässigen Anknüp­fungspunkt für Ausnahmen vom Rauchverbot ausdrücklich benannt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei zur Gewährleistung von Rechts­si­cherheit und zur Vermeidung zusätzlicher Verfas­sungs­­­be­schwerden das Rauchen darüber hinaus in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm einstweilen erlaubt, auch wenn dort Personal beschäftigt werde.

Anders als nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts werde die Ausnahme vom Rauchverbot auch künftig nicht davon abhängig gemacht, dass in Ein-Raum-Gaststätten keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten würden. Gleiches gelte hinsichtlich zusätzlicher Einschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes. Hierauf hätten sich die Gaststät­ten­be­treiber und die zuständigen Ordnungs­be­hörden aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. Februar 2008 eingestellt. Die dadurch in Rheinland-Pfalz vorübergehend eintretende Rechtslage sei hinzunehmen, weil der Verfas­sungs­ge­richtshof beabsichtige, vor Ablauf der dreimonatigen Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung in der Hauptsache zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 04.08.2008

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