Dokument-Nr. 6476
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss04.08.2008
Rheinland-Pfalz: Einstweilige Anordnung zum Nichtraucherschutzgesetz erneut verlängert
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für weitere drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, verlängert. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof seine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin erweitert. Danach gilt die Ausnahme vom Rauchverbot zusätzlich für Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der Verfassungsgerichtshof das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Die einstweilige Anordnung, die der Verfassungsgerichtshof am 5. Mai 2008 erstmals verlängert hatte, wurde nunmehr erneut wiederholt.
Rauchen ist vorläufig auch in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm erlaubt
Unabhängig von der Größe des Gastraumes gelte die Aussetzung des Nichtraucherschutzgesetzes für ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig weiter, weil auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 30. Juli 2008 diese Art der Kleingastronomie als zulässigen Anknüpfungspunkt für Ausnahmen vom Rauchverbot ausdrücklich benannt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung zusätzlicher Verfassungsbeschwerden das Rauchen darüber hinaus in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm einstweilen erlaubt, auch wenn dort Personal beschäftigt werde.
Anders als nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werde die Ausnahme vom Rauchverbot auch künftig nicht davon abhängig gemacht, dass in Ein-Raum-Gaststätten keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten würden. Gleiches gelte hinsichtlich zusätzlicher Einschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes. Hierauf hätten sich die Gaststättenbetreiber und die zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. Februar 2008 eingestellt. Die dadurch in Rheinland-Pfalz vorübergehend eintretende Rechtslage sei hinzunehmen, weil der Verfassungsgerichtshof beabsichtige, vor Ablauf der dreimonatigen Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung in der Hauptsache zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 04.08.2008
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