21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30700

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Beschluss16.08.2021Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 96/21 und VerfGH 96 A/21
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss16.08.2021

Angriffe der Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" gegen die amtliche Mitteilung über den Volksentscheid erfolglosKostenschätzung zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" verstößt nicht gegen das Sachlich­keitsgebot

Die Kostenschätzung des Berliner Senats in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" verstößt nicht gegen das Sachlich­keitsgebot. Das hat der Verfassungs­gerichts­hof entschieden.

Im März 2019 veröffentlichte die Senats­ver­waltung für Inneres und Sport eine Kostenschätzung, nach der die voraus­sicht­lichen Kosten der geplanten Verge­sell­schaftung von Wohnungen 28,8 bis 36 Milliarden Euro zuzüglich 180 Millionen Euro Erwer­bs­ne­ben­kosten betragen. Im Juli 2021 beschloss der Senat Argumente für die Veröf­fent­lichung in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid, die im Laufe dieser Woche an die Berliner Haushalte verschickt wird. In diesen Argumenten wird unter anderem ausgeführt, der Senat gehe in seiner Kostenschätzung vom September 2020 von Entschä­di­gungs­kosten von 29 bis 39 Milliarden Euro aus und nehme an, dass Berlin bei einer Kredit­fi­nan­zierung aus dem Landeshaushalt etwa 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschussen müsse. Hinzu kämen voraussichtlich die Grund­e­r­wer­b­steuer und andere einmalige Kosten.

Einspruch gegen Äußerungen als unzulässig verworfen

Die Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" macht mit ihrem Einspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Argumente des Senats nicht plausibel und irreführend seien und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen würden. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Dieser kann nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfas­sungs­ge­richtshof - VerfGHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstim­mungs­ge­setzes - AbstG - nur gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erhoben werden. Dazu zählen weder die Unterlassung noch die Verpflichtung zur Richtigstellung von Äußerungen.

VerfGH: Keine Beeinflussung der Stimm­be­rechtigen

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dieser ist zwar zulässig, da ein Rechtsverstoß gerügt wird, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Fortführung seiner Rechtsprechung erklärt der Verfas­sungs­ge­richtshof, dass die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung erst dann überschritten ist, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimm­be­rech­tigten in einer die Entschei­dungs­freiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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