Dokument-Nr. 6205
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- Niedersachsen: Keine einstweilige Anordnung gegen Rauchverbot in GaststättenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss26.05.2008, 13 ME 77/08
- Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz für weitere drei Monate ausgesetztVerfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss05.05.2008, VGH A 1/08 u.a.
Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss11.06.2008
Berlin: Keine Aussetzung des Rauchverbots in Berliner GaststättenRespekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber
Elf Berliner Gastwirte haben bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerden gegen das mit dem Berliner Nichtraucherschutzgesetz angeordnete Rauchverbot in Gaststätten erhoben. Ihre Eilanträge, das ab Juli 2008 bußgeldbewehrte Rauchverbot bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden vorläufig auszusetzen, hat der Verfassungsgerichtshof Berlin zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichthof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Rauchverbots in Gaststätten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, und seine Entscheidung - wie in Eilverfahren üblich - allein auf eine Interessenabwägung gestützt. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es, dessen Entscheidung zum Schutz der Nichtraucher nur dann in Frage zu stellen, wenn die behaupteten schwerwiegenden Nachteile konkret dargelegt und belegt sind.
Antragsteller haben keine existentielle Gefährdung angezeigt
Die Antragsteller haben keine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe durch das Rauchverbot aufgezeigt. Es ist den Gastwirten zuzumuten, wirtschaftliche Einbußen bis zu der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden hinzunehmen.
Existenzbedrohende Lage nicht nachgewiesen
Die einzige Gastwirtin, die vorgetragen hatte, das Rauchverbot in ihrer Ein-Raum-Gastwirtschaft konsequent durchzusetzen und hierdurch in eine existenzbedrohende Lage geraten zu sein, hat ihre Angaben trotz Nachfrage durch den Verfassungsgerichtshof nicht belegt. Die übrigen Gastronomen, die das Rauchverbot entweder gar nicht oder nur für wenige Tage am Jahresbeginn beachtet haben, haben Umsatzeinbußen nur auf der Grundlage von Gästeumfragen und allgemeinen Studien behauptet. Obwohl Erhebungen namentlich des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) Aussagen über zum Teil erhebliche rauchverbotsbedingte Ertragseinbußen jedenfalls von Kleingaststätten enthalten, lässt sich daraus keine Existenzgefährdung der Betriebe der Antragsteller ablesen. Entsprechendes gilt auch für die in den vergangenen Tagen veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 12.06.2008
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