15.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss11.06.2008

Berlin: Keine Aussetzung des Rauchverbots in Berliner GaststättenRespekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber

Elf Berliner Gastwirte haben bei dem Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin Verfas­sungs­be­schwerden gegen das mit dem Berliner Nicht­rau­cher­schutz­gesetz angeordnete Rauchverbot in Gaststätten erhoben. Ihre Eilanträge, das ab Juli 2008 bußgeldbewehrte Rauchverbot bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerden vorläufig auszusetzen, hat der Verfas­sungs­ge­richtshof Berlin zurückgewiesen.

Der Verfas­sungs­ge­richthof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Rauchverbots in Gaststätten verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt, und seine Entscheidung - wie in Eilverfahren üblich - allein auf eine Inter­es­se­n­ab­wägung gestützt. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es, dessen Entscheidung zum Schutz der Nichtraucher nur dann in Frage zu stellen, wenn die behaupteten schwerwiegenden Nachteile konkret dargelegt und belegt sind.

Antragsteller haben keine existentielle Gefährdung angezeigt

Die Antragsteller haben keine existentielle Gefährdung ihrer Betriebe durch das Rauchverbot aufgezeigt. Es ist den Gastwirten zuzumuten, wirtschaftliche Einbußen bis zu der Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerden hinzunehmen.

Existenz­be­drohende Lage nicht nachgewiesen

Die einzige Gastwirtin, die vorgetragen hatte, das Rauchverbot in ihrer Ein-Raum-Gastwirtschaft konsequent durchzusetzen und hierdurch in eine existenz­be­drohende Lage geraten zu sein, hat ihre Angaben trotz Nachfrage durch den Verfas­sungs­ge­richtshof nicht belegt. Die übrigen Gastronomen, die das Rauchverbot entweder gar nicht oder nur für wenige Tage am Jahresbeginn beachtet haben, haben Umsatzeinbußen nur auf der Grundlage von Gästeumfragen und allgemeinen Studien behauptet. Obwohl Erhebungen namentlich des Deutschen Hotel- und Gaststät­ten­ver­bandes (DEHOGA) Aussagen über zum Teil erhebliche rauch­ver­bots­be­dingte Ertragseinbußen jedenfalls von Klein­gast­stätten enthalten, lässt sich daraus keine Existenz­ge­fährdung der Betriebe der Antragsteller ablesen. Entsprechendes gilt auch für die in den vergangenen Tagen veröf­fent­lichten Daten des Statistischen Bundesamts.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 12.06.2008

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