Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus noch ausgeführt, der Antrag hätte allenfalls hinsichtlich der Nichtvorlage eines Energieberichts für das Kalenderjahr 2011 als zulässig beurteilt werden können, soweit damit eine Verletzung von Art. 40 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB geltend gemacht wurde. Auch mit diesem Inhalt hätte der Antrag jedoch keinen Erfolg haben können. Zwar setzt eine wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrolle voraus, dass die Regierung ihren gesetzlichen Berichtspflichten nachkommt. Im Organstreitverfahren können aber nur verfassungsrechtlich verankerte Berichtspflichten durchgesetzt werden. Die allgemeinen Rechte der Fraktionen nach Art. 40 VvB begründen keine Berichtspflicht des Senats, sie beschränken sich auf den innerparlamentarischen Raum und erfassen nicht das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung. Auch Art. 50 Abs. 1 VvB ist nicht verletzt. Danach unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden „Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung“. Dazu zählen die nach § 16 Berliner Energiespargesetz jährlich rückblickend auf der Grundlage des Landesenergieprogramms zu erstattenden Energieberichte nicht.
Erläuterungen
Hinweis:
Die oben zitierten Bestimmungen der Verfassung von Berlin (VvB) lauten:
Art. 40 [Fraktionen]
(1) Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der verfassungsmäßigen Mindestzahl der Abgeordneten bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen nehmen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen. Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere über die Rechtsstellung und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen werden durch Gesetz bestimmt.
Art. 44 [Ausschüsse; Enquete-Kommissionen]
(4) Das Abgeordnetenhaus, die Ausschüsse und die Enquete-Kommissionen können vom Senat Auskünfte verlangen und Berichte anfordern.
(5) Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.
Art. 50 [Unterrichtung des Abgeordnetenhauses]
(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. Dies betrifft auch Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit das Land Berlin daran beteiligt ist. Staatsverträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über Gesetzesvorhaben des Bundes und über die Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit er an ihnen mitwirkt.