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26.06.2025 
Sie sehen eine Aufnahme der leeren Straßen am Berliner S-Bahnhof Friedrichstraße, ergänzt um den Schriftzug „Berlin autofrei“.

Dokument-Nr. 35164

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Urteil25.06.2025Verfassungsgerichtshof Berlin43/22
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Verfassungsgerichtshof Berlin Urteil25.06.2025

Berliner Verfas­sungs­ge­richtshof hält Anti-Auto-Volksbegehren "Berlin autofrei" für zulässigBerliner Senat hatte dem Gericht den Gesetzentwurf zur Prüfung vorgelegt

Der Antrag der Trägerin Gemeingut in BürgerInnenhand e.V. auf Einleitung des Volksbegehrens über ein „Berliner Gesetz für gemein­wohlo­ri­en­tierte Straßennutzung (GemStrG Bln)“ ist zulässig. Das hat der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin entschieden. Damit kann das Verfahren der Bürger­be­tei­ligung fortgesetzt werden.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Gesetzentwurf der Trägerin aufgrund einer Vorlage der Senats­ver­waltung für Inneres und Sport überprüft. Diese ist der Auffassung, der Gesetzentwurf sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor:

Der Entwurf sieht eine Änderung der straßen­recht­lichen Widmung für die überwiegende Zahl der Straßen im Bereich der Berliner Umweltzone vor. Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens soll nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig sein. Die Zahl der Privatfahrten soll zunächst auf zwölf Fahrten pro Person und Jahr begrenzt werden. Der Gesetzentwurf enthält Sonder­re­ge­lungen für verschiedene Kraft­fahr­zeug­nut­zungen, unter anderem zu öffentlichen Zwecken, zu unter­neh­me­rischen Tätigkeiten und bei besonderen Bedürfnissen.

Nach der am 2. April 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verfas­sungs­ge­richtshof am 25. Juni 2025 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind. Das Land Berlin ist zur Gesetzgebung befugt. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der straßen­recht­lichen Widmung vor, für die der Landes­ge­setzgeber zuständig ist. Das vorgesehene Gesetz greift auch nicht in Grundrechte ein. Aus diesen lässt sich kein Anspruch auf einen bestimmten straßen­recht­lichen Gemeingebrauch, das heißt die dauerhafte Aufrecht­er­haltung allgemein eingeräumter Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen herleiten. Ebenso wenig verstoßen die vorgesehenen Regelungen gegen das Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Mit dem Gesetzentwurf werden überragend wichtige Gemeinwohlziele – der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz – verfolgt. Auch wenn die angestrebte Beschränkung des Kraft­fahr­zeug­verkehrs zum Teil erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Privatpersonen haben dürfte, ist der Gestal­tungs­spielraum des Volks­ge­setz­gebers nicht überschritten. Dabei hat der Verfas­sungs­ge­richtshof berücksichtigt, dass der Gesetzentwurf Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für den Güter- und Perso­nen­wirt­schafts­verkehr, für Privatfahrten, Menschen mit Mobili­täts­be­ein­träch­ti­gungen sowie Härtefälle vorsieht, die diese Belastungen abmildern.

Im nächsten Schritt ist der Gesetzentwurf im Abgeord­ne­tenhaus von Berlin zu beraten. Sofern dieses den Gesetzentwurf nicht annimmt, kann die Trägerin die Durchführung des Volksbegehrens verlangen. Stimmen mindestens 7 % der Stimm­be­rech­tigten dem Volksbegehren zu, ist ein Volksentscheid durchzuführen.

Acht Richter waren dafür, nur einer dagegen

Die Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofes ist mit 8:1 Stimmen ergangen. Der Richter Prof. Dr. Burholt hat ein Sondervotum verfasst.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/pt)

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