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Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil22.01.2009

Keine Einbürgerung eines AnalphabetenKeine Ausnahme für Ausländer, der schon in seiner Heimatsprache Analphabet ist

Ein Ausländer, der weder lesen noch schreiben kann, kann mangels Kenntnis der deutschen Schriftsprache nicht eingebürgert werden. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit eine dem Kläger günstige Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe aufgehoben.

Der 1970 geborene Kläger - ein türkischer Staats­an­ge­höriger - lebt seit 1989 in Deutschland. Er hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Seit 1993 ist er als Asylbe­rech­tigter anerkannt und im Besitz einer Nieder­las­sungs­er­laubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die Stadt Pforzheim und das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe ab, weil er nicht die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. Seine dagegen gerichtete Klage wurde nun in der Berufungs­instanz abgewiesen.

Richter: Ohne Deutsch­kenntnisse besteht kein Anspruch auf Einbürgerung

Der VGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da er nicht über die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Aus denselben Gründen habe die Behörde es auch ablehnen dürfen, ihn nach Ermessen einzubürgern. Eine soziale, politische und gesell­schaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren.

Nur mündliche Sprach­kenntnisse sind nicht ausreichend

Allein mündliche Sprach­kenntnisse seien nicht ausreichend, heißt es in der Entschei­dungs­gründen weiter. Der Einbür­ge­rungs­be­werber müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke in deutscher Sprache selbstständig zu lesen und zu verstehen. Zwar sei es nicht erforderlich, dass er sich selbst schriftlich auf Deutsch äußern könne. Für eine ausreichende Integration sei aber zu verlangen, dass er schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit überprüfen könne.

Keine Ausnahme für Ausländer, der schon in seiner Heimatsprache Analphabet ist

Es sei auch vertretbar, wenn die Behörden bei einem Ausländer, der selbst in seiner Heimatsprache Analphabet sei, keine Ausnahme machten, entschied der VGH. Insoweit hätten die Behörden zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger weder durch eine körperliche oder geistige Behinderung noch durch eine Erkrankung daran gehindert gewesen sei, Kenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Auch habe er nicht geltend gemacht, sich erfolglos um den Erwerb von deutschen Schrift­kennt­nissen bemüht zu haben. Angesichts seines Lebensalters von nur 19 Jahren im Zeitpunkt der Einreise sei es ihm zumutbar gewesen, an Alpha­be­ti­sie­rungs­kursen teilzunehmen; auch mit 39 Jahren sei im Übrigen noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines solchen Kurses als unzumutbar erscheinen ließe. Ebenso sei es nicht fehlerhaft, wenn andere Integra­ti­o­ns­leis­tungen, wie der seit langem vorhandene feste Arbeitsplatz des Klägers und die gute Integration seiner Kinder, nicht als Ausgleich für die Defizite im Spracherwerb anerkannt würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.02.2009

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