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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.03.2022

Einbürgerung: Analphabetismus kein Grund für Nichtteilnahme an DeutschkursAnalphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG

Analphabetismus stellt keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG dar und rechtfertigt daher nicht die Weigerung einen Deutschkurs zu besuchen. Eine Einbürgerung kommt dann wegen der fehlenden Sprach­kenntnisse nicht in Betracht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in Nordrhein-Westfalen die Einbürgerung einer Frau wegen fehlender Sprach­kenntnisse abgelehnt. Die Frau erhob dagegen Klage. Sie gab an, Analphabetin zu sein. Sie sei daher nicht in der Lage einen Deutschkurs zu besuchen. Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage ab, weil sie nicht über die nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesell­schafts­ordnung und der Lebens­ver­hältnisse in Deutschland verfüge. Die Klägerin sei nicht wegen ihres Analphabetismus an der Erfüllung dieser Einbür­ge­rungs­vor­aus­set­zungen gehindert. Nunmehr musste das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Analphabetismus kein Grund für Nichtteilnahme an Deutschkurs

Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass derzeit die Einbür­ge­rungs­vor­aus­set­zungen bei der Klägerin nicht vorliegen. Die fehlende Schulbildung und der Analphabetismus der Klägerin rechtfertigen nicht, von der Einbür­ge­rungs­vor­aus­set­zungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen.

Analphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei Analphabetismus keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, Lesen und Schreiben zu lernen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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