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- Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil07.11.2013, 8 K 2286/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.02.2015
Plagiate innerhalb einer Diplomarbeit: Nichtbestehen einer Diplomprüfung bei Übernahme von zahlreichen fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung rechtmäßigOffenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundanforderung selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens
Übernimmt ein Student innerhalb einer Diplomarbeit fremde Texte ohne dies ausreichend mit Zitaten zu kennzeichnen, so kann dies zum Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie zur Exmatrikulation führen. Es gehört auch im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit zu den Grundanforderungen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offengelegt werden. Andernfalls liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der Leistung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hochschule bewertete die Diplomarbeit einer Studentin mit nicht bestanden. Zudem wurde sie exmatrikuliert. Hintergrund dessen war, dass sie an zahlreichen Stellen Texte aus Werken anderer Autoren, zum Teil geringfügig geändert, übernommen hatte. Die Hochschule sah darin eine Täuschung. Die Studentin sah dies jedoch anders und erhob gegen die Hochschule Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies diese Klage ab. Seiner Ansicht nach seien das Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation rechtmäßig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Studentin Berufung ein.
Beeinflussung der Prüfungsleistung durch Täuschung rechtfertigt Nichtbestehen einer Diplomprüfung
Der Verwaltungsgerichtshof Sigmaringen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Studentin zurück. Es verwies darauf, dass nach der Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule eine Prüfungsleistung mit nicht bestanden zu bewerten sei, wenn das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst wird. Dies sei hier aus Sicht der Verwaltungsrichter der Fall gewesen.
Übernahme von fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung stellt Täuschung dar
Die Übernahme von zahlreichen fremden Texten mit allenfalls geringfügigen Änderungen, ohne entsprechende ausreichende Kennzeichnung mit Zitaten, habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den Täuschungsvorwurf begründet. Als noch erheblicher wertete der Gerichtshof, dass die Studentin in ihrer Diplomarbeit verschiedene Textpassagen als authentische Patientenberichte aus ihrer täglichen Arbeit dargestellt hat, obwohl die Texte aus dem Internet stammten. Darin habe eine doppelte Täuschung gelegen. Denn zum einen habe sie über die Herkunft der Patientenangaben als auch darüber, dass die Angaben aus ihrer beruflichen Praxis stammten, getäuscht.
Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundanforderung selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gehöre es zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offenbart werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -). Diese Anforderungen gelten nicht nur für Doktorarbeiten, sondern auch für Diplomarbeiten. Wer wörtlich oder sinngemäß zusammenhängende Textpassagen aus fremden Werken ohne ausreichende Zitate übernimmt, verstoße gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens. Darin liege eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbachten wissenschaftlichen Leistung. Dies gelte insbesondere bei systematischen und planmäßig erfolgten Plagiaten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Vewaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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