21.11.2024
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Dokument-Nr. 20714

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.02.2015

Plagiate innerhalb einer Diplomarbeit: Nichtbestehen einer Diplomprüfung bei Übernahme von zahlreichen fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung rechtmäßigOffenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundan­for­derung selbstständigen wissen­schaft­lichen Arbeitens

Übernimmt ein Student innerhalb einer Diplomarbeit fremde Texte ohne dies ausreichend mit Zitaten zu kennzeichnen, so kann dies zum Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie zur Exmatrikulation führen. Es gehört auch im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit zu den Grundan­for­de­rungen selbstständigen wissen­schaft­lichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offengelegt werden. Andernfalls liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der Leistung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hochschule bewertete die Diplomarbeit einer Studentin mit nicht bestanden. Zudem wurde sie exmatrikuliert. Hintergrund dessen war, dass sie an zahlreichen Stellen Texte aus Werken anderer Autoren, zum Teil geringfügig geändert, übernommen hatte. Die Hochschule sah darin eine Täuschung. Die Studentin sah dies jedoch anders und erhob gegen die Hochschule Klage. Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen wies diese Klage ab. Seiner Ansicht nach seien das Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation rechtmäßig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Studentin Berufung ein.

Beeinflussung der Prüfungs­leistung durch Täuschung rechtfertigt Nichtbestehen einer Diplomprüfung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Sigmaringen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Studentin zurück. Es verwies darauf, dass nach der Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule eine Prüfungs­leistung mit nicht bestanden zu bewerten sei, wenn das Ergebnis der Prüfungs­leistung durch Täuschung beeinflusst wird. Dies sei hier aus Sicht der Verwal­tungs­richter der Fall gewesen.

Übernahme von fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung stellt Täuschung dar

Die Übernahme von zahlreichen fremden Texten mit allenfalls geringfügigen Änderungen, ohne entsprechende ausreichende Kennzeichnung mit Zitaten, habe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs den Täuschungs­vorwurf begründet. Als noch erheblicher wertete der Gerichtshof, dass die Studentin in ihrer Diplomarbeit verschiedene Textpassagen als authentische Patien­ten­be­richte aus ihrer täglichen Arbeit dargestellt hat, obwohl die Texte aus dem Internet stammten. Darin habe eine doppelte Täuschung gelegen. Denn zum einen habe sie über die Herkunft der Patien­ten­angaben als auch darüber, dass die Angaben aus ihrer beruflichen Praxis stammten, getäuscht.

Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundan­for­derung selbstständigen wissen­schaft­lichen Arbeitens

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs gehöre es zu den Grundan­for­de­rungen des selbständigen wissen­schaft­lichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offenbart werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -). Diese Anforderungen gelten nicht nur für Doktorarbeiten, sondern auch für Diplomarbeiten. Wer wörtlich oder sinngemäß zusam­men­hängende Textpassagen aus fremden Werken ohne ausreichende Zitate übernimmt, verstoße gegen grundlegende Maßstäbe des wissen­schaft­lichen Arbeitens. Darin liege eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbachten wissen­schaft­lichen Leistung. Dies gelte insbesondere bei systematischen und planmäßig erfolgten Plagiaten.

Quelle: Vewaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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