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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss18.11.2013
Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßigVom Schulträger praktizierter Unterricht nicht von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule nicht umfasst
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Regierungspräsidium Freiburg einer Privatschule im Schwarzwald-Baar-Kreis zu Recht das Praktizieren von Unterricht für Kindern und Jugendlichen nach dem "Uracher Plan" untersagt hat. Da die Unterrichtsmethode nicht von der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule gedeckt ist, hat das Gericht wegen des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schulträger (Antragsteller) besitzt seit Juli 2006 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule, die im Juli 2008 auf Unterricht in den Klassen 5 bis 9 in Form einer privaten Hauptschule erweitert wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 zeigte der Schulträger dem Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) an, er unterrichte seit dem 15. Oktober 2012 dreizehn Kinder und Jugendliche nach dem "Uracher Plan". Dabei handelt es sich um ein reformpädagogisches Konzept, bei dem der wesentliche Teil des Unterrichts außerhalb der Schule im privaten Umfeld der Schüler stattfindet.
Regierungspräsidium untersagt Unterrichten von Schülern nach dem "Uracher Plan"
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 untersagte das Regierungspräsidium dem Schulträger das Unterrichten von Schülern nach dem "Uracher Plan" und er ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Der Schulträger erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Juni 2013 ab.
VGH: Untersagung voraussichtlich rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Schulträgers zurückgewiesen. Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig und es bestehe auch ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.
Unterricht nach dem "Uracher Plan" ist nicht von erteilten Genehmigungen erfasst
Ersatzschulen dürften nach dem Privatschulgesetz nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden. Ein nicht genehmigter Betrieb könne von derselben Behörde untersagt werden. Von dieser Ermächtigung habe das Regierungspräsidium rechtmäßig Gebrauch gemacht. Denn der vom Schulträger praktizierte Unterricht nach dem "Uracher Plan" sei von seinen Genehmigungen nicht umfasst. Die bisher genehmigten pädagogischen Konzepte des Schulträgers entsprächen dem, was das Regierungspräsidium als "Schule" definiert habe, nämlich "eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird". Dieses gemeinsame Lernen sei dem Wesen der "Schule" immanent und für die Form schulischer Bildung und Ausbildung unverzichtbar. Die Form der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nach dem "Uracher Plan" weiche davon derart grundlegend ab, dass sie jedenfalls von den dem Schulträger erteilten Genehmigungen nicht erfasst werde.
Grundsätzlich mögliche Genehmigung des Unterrichts nach dem "Uracher Plan" nicht teil des zu entscheidenden Verfahrens
Ob der Unterricht nach dem "Uracher Plan" genehmigt werden könnte, was zweifelhaft sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn solange die Genehmigung nicht erteilt sei, müsse es der oberen Schulaufsichtsbehörde möglich sein, einen entsprechenden Betrieb der Schule zu unterbinden, um hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht klare Verhältnisse zu schaffen. Das öffentliche Interesse daran, die Frage, ob die Schüler durch die Teilnahme am Unterricht nach dem "Uracher Plan" ihrer Schulpflicht genügten, nicht in der Schwebe zu lassen, rechtfertige schließlich auch den sofortigen Vollzug des Verbots vor einer abschließenden Entscheidung über die Klage des Schulträgers. Denn auch für neu eingeführte Ausbildungsmethoden gelte, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch tatsächlich genehmigter Privatschulen erfüllt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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