21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil25.09.2013

Freies Gymnasium Hannover erfolgreich im Verfahren um Genehmigung einer "Montessori-Grundschule" als ErsatzschuleAllein auf fehlendes besonderes pädagogisches Interesse gestützte Ablehnung rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde verpflichtet, über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist private Trägerin des Freien Gymnasiums Hannover, einer anerkannten Ersatzschule in Hannover-Bothfeld. Sie plant seit einigen Jahren die Einrichtung einer privaten Grundschule in den Schulgebäuden des Gymnasiums. Die Klägerin hat einen Geneh­mi­gungs­antrag vorgelegt, der die Errichtung der "Grundschule FGH" zum Gegenstand hat. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit der "Grundschule FGH" soll die Pädagogik Maria Montessoris sein.

Landes­schul­behörde hielt pädagogisches Konzept für nicht ausreichend

Die Regio­na­l­ab­teilung Hannover der Nieder­säch­sischen Landesschulbehörde hat die Genehmigung dieser Grundschule abgelehnt. Das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept reiche nicht aus, um das für die Genehmigung privater Grundschulen in Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz vorgeschriebene "besondere pädagogische Interesse" an der Errichtung dieser Grundschule zu begründen.

Montessori-Schulen sind fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt: Die allein auf das fehlende besondere pädagogische Interesse (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG) gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. In Anwendung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht (Entscheidung vom 16.12.1992, Az.: 1 BvR 167/878) aufgestellten Grundsätze könne das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung der privaten Grundschule FGH nicht ausschließlich damit begründet werden, dass das pädagogische Konzept der Klägerin weder ein Leitziel noch eine besondere pädagogische Innovation im Bereich von Unterricht und Kompe­ten­z­ent­wicklung, welche das staatliche Schulwesen ergänze und bereichere, ausweise. Die Montessori-Pädagogik werde in Deutschland in vielen Einrichtungen und Schulen praktiziert. Montessori-Schulen seien ein fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft, was nicht nur für den Bereich der privaten Montessori-Schulen, sondern auch für vereinzelte öffentliche Schulen gelte. Dass es sich dabei nicht um eine pädagogische Innovation handele, sei für die verfas­sungs­rechtliche Garantie der Privat­schul­freiheit unerheblich. Die weitere Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten sei ebenso allgemein gehalten. Sie gebe nichts für die Annahme her, das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept könne nicht umgesetzt werden und die Schullandschaft bereichern. Hierzu fehle es schon an einer konkreten Bezeichnung von überprüfbaren Kritikpunkten und der Bezeichnung der Gegenstände des Konzepts, die nach Auffassung der Beklagten konzeptionell nicht aussagekräftig genug seien.

Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde muss Geneh­mi­gungs­ver­fahren fortsetzen

Das Gericht hat die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Aufgrund der Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde verpflichtet, das Geneh­mi­gungs­ver­fahren fortzusetzen und sodann abschließend über die Erteilung der Ersatz­schul­ge­neh­migung zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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