21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil23.05.2012

Bundesligaspiel "Super-Manager" ist kein unerlaubtes GlücksspielTeilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team ist nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zu werten

Das von einem Medien­un­ter­nehmen im Internet angebotene Bundesligaspiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel im Sinne des Glück­s­piel­staats­vertrags (GlüStV) und darf daher ohne Erlaubnis veranstaltet werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg und gab damit der Berufung des Medien­un­ter­nehmens gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe statt.

Das klagende Medien­un­ter­nehmen des zugrunde liegenden Streitfalls bot in der Bundes­li­ga­saison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrieren fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander (Fantasy League). Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die Fußballspieler wurden laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach Bewertungen von Experten und nach detailliert festgelegten Kriterien, die doppelt zählen. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro.

VG Karlsruhe: Super-Manager" ist unerlaubtes Glücksspiel

Das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe untersagte der Klägerin, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab. Es teilte die Auffassung der Behörde, dass es sich bei dem Spiel "Super-Manager" um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV handele.

Teilnahmegebühr dient nicht zur Finanzierung der Gewinne, sondern zur Deckung der Veran­stal­tungs­kosten

Dem ist der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein Glücksspiel nur vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Zwar spreche einiges dafür, dass beim Spiel "Super-Manager" die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge. Das könne aber offen bleiben. Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit stimme der Glückss­piel­begriff des Staatsvertrages mit dem des Strafrechts (§ 284 StGB) überein. Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veran­stal­tungs­kosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe und ein “versteckter Einsatz“ bzw. ein “verdeckter Gewinn“ vorliege.

Spiel­sucht­gefahr beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels

Die Unter­sa­gungs­ver­fügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ausginge. Denn die Behörde habe offensichtlich unzutreffend angenommen, dass es sich um eine strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels handele. Sie habe auch nicht erkannt, dass die von ihr angeführten Gefahren in Bezug auf Spielsucht und deren negative Auswirkungen beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels seien.

§ 3 Abs. 1 GlüStV lautet:

"Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/a-online

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