18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil27.01.2016

Hinausschieben der Alter­ser­mä­ßigung für Lehrer in Baden-Württemberg rechtmäßigAlter­ser­mä­ßigung darf als freiwillige Fürsor­ge­maßnahme des Dienstherrn aus haushalts­rechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg für gültig erklärt. Ein Hinausschieben der Alter­ser­mä­ßigung für Lehrer in Baden-Württemberg ist damit rechtmäßig.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob das Hinausschieben der Alter­ser­mä­ßigung ab dem Schuljahr 2014/2015 um zwei Jahre (von der Vollendung des 58. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr für die Ermäßigung um eine Unter­richts­stunde und von der Vollendung des 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für die Ermäßigung um zwei Unter­richts­s­tunden) zulässig war. Weiter war zu klären, ob es einer Überg­angs­re­gelung für die Lehrkräfte bedurft hätte, die in dem vorangegangenen Schuljahr bereits auf der Grundlage der früheren Rechtslage eine Alter­ser­mä­ßigung innehatten. Die Arbeitszeit für Lehrkräfte war bisher in einer Verwal­tungs­vor­schrift geregelt. Nach einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts war diese ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechts­ver­ordnung zu ersetzen.

Sachverhalt

Den Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg angerufen hatten zwei Lehrer und eine Lehrerin, die als 58- bzw. 60-Jährige im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der Vorgän­ger­re­gelung bereits eine ein- bzw. zweistündige Deputat­s­er­mä­ßigung erhalten hatten. Diese ist mit der Neuregelung weggefallen bzw. reduziert worden.

Neuregelung steht im Einklang mit höherrangigem Recht

Der Verwal­tungs­ge­richtshof lehnt die hiergegen gerichteten Normen­kon­trol­lanträge jedoch ab. Die Neuregelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Alter­ser­mä­ßigung habe als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsor­ge­maßnahme des Dienstherrn aus haushalts­recht­lichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden dürfen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigung um jeweils zwei Jahre der Erhöhung der Leben­s­al­terszeit für Lehrkräfte von 64 auf 66 Jahre Rechnung getragen worden sei.

Für Beamte günstige Regelung muss nicht für alle Zukunft bestehen bleiben

Eine Überg­angs­re­gelung sei nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich könne der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe. Dies gelte auch für die Lehrkräfte, die bereits eine Ermäßigung erhalten und im Schuljahr 2014/2015 das 59. Lebensjahr bzw. 61. Lebensjahr vollendet hätten. Die Verwal­tungs­vor­schrift habe nur noch übergangsweise bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Geltung gehabt. Die Lehrkräfte hätten nicht darauf vertrauen können, dass der Dienstherr die ihnen auf dieser Grundlage gewährten Ermäßigungen uneingeschränkt in die Verordnung übernehmen würde.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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