Dokument-Nr. 6590
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- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil07.02.2007, 3 K 1598/06
- Bundesverwaltungsgericht, laufendes Verfahren, BVerwG 6 C 23.08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil08.05.2008
Sonderverkaufsaktion eines Lebensmitteldiscounters mit originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten löst keine Rundfunkgebührenpflicht ausVerwaltungsgerichtshof ändert seine bisherige Rechtsprechung
Bietet ein Lebensmitteldiscounter im Rahmen von Sonderaktionen Radio- und Fernsehgeräte originalverpackt zum Kauf an, so muss er hierfür keine Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und auf die Berufung des Lebensmitteldiscounters einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (SWR) aufgehoben.
Ein Lebensmitteldiscounter führte in seinen Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 mehrere Sonderaktionen durch, bei denen es originalverpackte Radio- und Fernsehgeräte anbot. Die Möglichkeit einer Vorführung oder Prüfung bestand im Laden nicht. Der SWR sah ihn unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit als Rundfunkteilnehmer an und setzte Rundfunkgebühren in Höhe von ca. 35.000 € fest. Widerspruch und Klage des Lebensmitteldiscounters gegen den Gebührenbescheid blieben zunächst erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung nunmehr geändert und der Klage des Lebensmitteldiscounters stattgegeben.
OVG: Vor dem Verkauf sind die Geräte nicht zu Zweck des Radio- oder Fernsehempfangs bestimmt
Aufgrund des "Händlerprivilegs" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssten Händler, die mehrere Rundfunkgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hielten, nur für eines dieser Geräte Rundfunkgebühren zahlen. Hieraus folge, dass Rundfunkgeräte, die nur zum Verkauf bereitstünden oder gelagert würden, der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen seien, heißt es in den Entscheidungsgründen. Für diese Auslegung sei nicht maßgebend, dass den Händlern die Absicht fehle, die zum Verkauf als "Neuware" bereitgehaltenen Geräte für den Rundfunkempfang zu nutzen. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Geräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zu diesem Zweck genutzt würden. Der klagende Lebensmitteldiscounter sei daher hinsichtlich der im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkgeräte nicht Rundfunkteilnehmer. Ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, sei unbeachtlich.
Revision
Revision beim Bundesverwaltungsgericht läuft (Az. 6 C 23.08).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 22.08.2008
der Leitsatz
Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden nicht im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten (Aufgabe der mit Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - vertretenen Rechtsauffassung)
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