18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 6590

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Urteil08.05.2008Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 700/07
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil07.02.2007, 3 K 1598/06
Nachinstanz:
  • Bundesverwaltungsgericht, laufendes Verfahren, BVerwG 6 C 23.08
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil08.05.2008

Sonder­ver­kaufs­aktion eines Lebens­mit­tel­dis­counters mit origi­na­l­ver­packten Radio- und Fernsehgeräten löst keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht ausVerwal­tungs­ge­richtshof ändert seine bisherige Rechtsprechung

Bietet ein Lebens­mit­tel­dis­counter im Rahmen von Sonderaktionen Radio- und Fernsehgeräte origi­na­l­verpackt zum Kauf an, so muss er hierfür keine Rundfunk­ge­bühren zahlen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und auf die Berufung des Lebens­mit­tel­dis­counters einen Gebüh­ren­be­scheid des Südwe­strundfunks (SWR) aufgehoben.

Ein Lebens­mit­tel­dis­counter führte in seinen Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 mehrere Sonderaktionen durch, bei denen es origi­na­l­ver­packte Radio- und Fernsehgeräte anbot. Die Möglichkeit einer Vorführung oder Prüfung bestand im Laden nicht. Der SWR sah ihn unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richtshofs insoweit als Rundfunk­teil­nehmer an und setzte Rundfunkgebühren in Höhe von ca. 35.000 € fest. Widerspruch und Klage des Lebens­mit­tel­dis­counters gegen den Gebüh­ren­be­scheid blieben zunächst erfolglos. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung nunmehr geändert und der Klage des Lebens­mit­tel­dis­counters stattgegeben.

OVG: Vor dem Verkauf sind die Geräte nicht zu Zweck des Radio- oder Fernsehempfangs bestimmt

Aufgrund des "Händler­pri­vilegs" im Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag müssten Händler, die mehrere Rundfunkgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hielten, nur für eines dieser Geräte Rundfunk­ge­bühren zahlen. Hieraus folge, dass Rundfunkgeräte, die nur zum Verkauf bereitstünden oder gelagert würden, der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen seien, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Für diese Auslegung sei nicht maßgebend, dass den Händlern die Absicht fehle, die zum Verkauf als "Neuware" bereit­ge­haltenen Geräte für den Rundfunkempfang zu nutzen. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Geräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zu diesem Zweck genutzt würden. Der klagende Lebens­mit­tel­dis­counter sei daher hinsichtlich der im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen origi­na­l­ver­packten Rundfunkgeräte nicht Rundfunk­teil­nehmer. Ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, sei unbeachtlich.

Revision

Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht läuft (Az. 6 C 23.08).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 22.08.2008

der Leitsatz

Die von einem Lebens­mit­tel­dis­counter bei Sonderaktionen origi­na­l­verpackt zum Verkauf angebotenen Rundfun­k­emp­fangs­geräte werden nicht im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten (Aufgabe der mit Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - vertretenen Rechts­auf­fassung)

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