18.10.2024
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Dokument-Nr. 27610

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Beschluss23.04.2018Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 358/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2507Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2507
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss22.01.2018, 1 K 20289/17
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss23.04.2018

Persönlicher Bußgeldbescheid wegen Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann an Adresse des alleinigen Geschäfts­führers einer GmbH zugestellt werdenZustellung an Privatdresse nicht vorrangig

Der an einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich adressierte Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH wirksam zugestellt werden. Die Zustellung an der Privatadresse ist nicht vorrangig. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart im Jahr 2017 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von neun Punkten im Fahreig­nungs­re­gister vor allem darauf an, ob ein Bußgeldbescheid dem Betroffen wirksam zugestellt wurde. Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Zustellung des Bußgeld­be­scheids erfolgte nach Auffassung der Behörde durch das Einlegen in den Briefkasten der GmbH. Der Betroffene sah dies anders. Er führte an, dass ein an ihn persönlich adressierter Bußgeldbescheid nicht in den Geschäftsräumen seiner GmbH zugestellt werden könne. Das Verwal­tungs­gericht folgte der Ansicht der Behörde. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Wirksame Ersatz­zu­stellung des Bußgeld­be­scheids durch Einlegen in GmbH-Briefkasten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bußgeldbescheid sei wirksam unter der Adresse der GmbH zugestellt worden. § 180 ZPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaube eine Ersatz­zu­stellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, sollte weder der Zustel­lungs­emp­fänger noch eine dort beschäftigte Person angetroffen werden. Diese Regelung gelte ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an den Betroffenen persönlich gerichtet war. Denn die Ersatz­zu­stellung im Geschäftsraum könne auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit des alleinigen Geschäfts­führers der Gesellschaft betreffe. Die Zustel­lungs­vor­schriften regeln kein Rangverhältnis des Zustel­lungsortes.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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