Dokument-Nr. 27610
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- NJW 2018, 2507Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2507
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss22.01.2018, 1 K 20289/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss23.04.2018
Persönlicher Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit kann an Adresse des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH zugestellt werdenZustellung an Privatdresse nicht vorrangig
Der an einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich adressierte Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH wirksam zugestellt werden. Die Zustellung an der Privatadresse ist nicht vorrangig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2017 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von neun Punkten im Fahreignungsregister vor allem darauf an, ob ein Bußgeldbescheid dem Betroffen wirksam zugestellt wurde. Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgte nach Auffassung der Behörde durch das Einlegen in den Briefkasten der GmbH. Der Betroffene sah dies anders. Er führte an, dass ein an ihn persönlich adressierter Bußgeldbescheid nicht in den Geschäftsräumen seiner GmbH zugestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Behörde. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.
Wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids durch Einlegen in GmbH-Briefkasten
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bußgeldbescheid sei wirksam unter der Adresse der GmbH zugestellt worden. § 180 ZPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaube eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, sollte weder der Zustellungsempfänger noch eine dort beschäftigte Person angetroffen werden. Diese Regelung gelte ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an den Betroffenen persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum könne auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft betreffe. Die Zustellungsvorschriften regeln kein Rangverhältnis des Zustellungsortes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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