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Dokument-Nr. 34951

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Beschluss15.03.2022Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 A 1326/20.Z
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2426Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2426
  • NVwZ-RR 2022, 484Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 484
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil08.04.2020, 6 K 1465/19.WI
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.03.2022

Freie Wahl des Zustellers bei Einrichtung von zwei Briefkästen zum Einlegen von privater und geschäftlicher PostOrdnungsgemäße Zustellung durch Einlegen der Post in einer der beiden Briefkästen

Werden für das Einlegen von privater und geschäftlicher Post zwei Briefkästen eingerichtet, so kann der Zusteller frei wählen, in welchem er die Post einlegt. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 sollte eine Postzustellerin drei Wider­spruchs­be­scheide betreffend einer Baugenehmigung und zwei Bauvorbescheide an die Anwälte eines Bürgers zustellen. Die Anwälte hatte auf ihrem Grundstück zwei Briefkästen vorgehalten. Einer war für die private Post und der andere für die geschäftliche Post bestimmt. Auf dem Briefkasten für die private Post stand der Hinweis "Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen". Die Postzustellerin betätigte zunächst erfolglos die Klingel für die Privatwohnung der Anwälte und legte schließlich die Wider­spruchs­be­scheide in den Briefkasten für die private Post. Nachfolgend bestand im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Baugenehmigung und die Bauvorbescheide Streit, ob dadurch eine wirksame Zustellung der Wider­spruchs­be­scheide bewirkt wurde. Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden bejahte dies.

Ordnungsgemäße Zustellung der Wider­spruchs­be­scheide

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung der Wider­spruchs­be­scheide vor. Die Anwälte des Klägers haben mit dem auf dem Briefkasten für die private Post angebrachten Hinweis ihre beiden Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.

Freie Wahl des Postzustellers für Einlegung der Post

Werden beide Briefkästen auf dem Grundstück jeweils für Privat- und Geschäftspost bereitgehalten, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, könne der Postzusteller frei wählen, in welchen der beiden Briefkästen er sowohl die private als auch die geschäftliche Post einlegt. Damit stehe es dem Postzusteller zugleich frei, zu wählen, welche er zu den Briefkästen gehörigen Klingeln er für den zuvor erforderlichen persönlichen Übergabeversuch betätigt. Die Vornahme des Überg­a­be­versuchs könne also ordnungsgemäß sowohl indem Geschäftsraum als auch in der privaten Wohnung der Anwälte des Klägers erfolgen. Es reiche aus, dass der Postzusteller eine der vorhandenen Klingeln betätige.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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