03.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12117

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil31.05.2011

VGH Baden-Württemberg: Carbon-Räder für Motorräder im Straßenverkehr zulässigMögliche Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern durch Umrüstung auf Carbon-Räder nicht ausreichend nachgewiesen

Die Betrie­bs­er­laubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicher­heits­an­for­de­rungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Die Zulas­sungs­behörde müsste hierfür zumindest den Nachweis erbringen können, dass durch den Einbau von Carbon-Räder die Verkehrs­si­cherheit nicht beeinträchtigt wird. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigt dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betrie­bs­er­laubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunst­stoff­rädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und macht geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betrie­bs­er­laubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden.

Zulas­sungs­behörde müsste Nachweise für mögliche Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern durch Umrüstung auf Carbon-Räder erbringen

Das Verwal­tungs­gericht gab seiner Klage statt. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die vorhandene Betrie­bs­er­laubnis für das Motorrad des Klägers sei aufgrund der Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen, weil das beklagte Land nicht hinreichend konkret nachgewiesen habe, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern erwarten lasse, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulas­sungs­behörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht.

Beein­träch­tigung des Handels mit Sonderrädern innerhalb der EU kommt Importverbot gleich

Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betrie­bs­er­laubnis anzuerkennen, werde in die unions­rechtliche Waren­ver­kehrs­freiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulas­sungs­behörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissen­schaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissen­schaft­lichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.

Gesteigertes Gefähr­dungs­po­tenzial durch Carbon-Räder nicht nachgewiesen

Diesen Nachweis habe die Zulas­sungs­behörde nicht erbracht, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regie­rungs­prä­sidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbon­fa­ser­ver­stärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festig­keits­nachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicher­heits­an­for­de­rungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefähr­dungs­po­tenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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