21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss17.04.2018

Betreuer muss nach Kosten­übernahme­erklärung Bestat­tungs­kosten des verstorbenen Betreuten tragenKosten­übernahme­pflicht ergibt sich eindeutig aus unterzeichneter Gebühren- und Kosten­übernahme­erklärung

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestat­tungs­auftrag samt Kosten­übernahme­erklärung unterschreibt, die Bestat­tungs­kosten tragen muss.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestat­tungs­un­ter­nehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestat­tungs­un­ter­nehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine "Gebühren- und Kosten­über­nah­me­er­klärung im Sinne der Fried­hofs­ge­büh­ren­satzung" der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u.a.: "Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in)." In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.

Stadt stellt Bestat­tungs­ge­bühren in Rechnung

Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestat­tungs­ge­bühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Termi­n­ab­stimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbst­schuld­ne­rische Bürgschaft erkläre er für nichtig.

Betreuer handelt nicht immer im Namen des Betreuten

Beim Verwal­tungs­gericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwal­tungs­gericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2.171 Euro für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten "Stellvertretung" auf den Zusatz "Betreuer" in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Betreuer muss sich nach Tod des Betreuten Fragen zur eigenen Rechtsmacht stellen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts und wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Hinzufügung des Zusatzes "(Betreuer)" hinter den Namen des Antragstellers bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen führe, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertre­tungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erben­ge­mein­schaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben - der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kosten­tra­gungs­pflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe - durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Betreuer hat sich durch Unterzeichnung der Gebühren- und Kosten­über­nah­me­er­klärung zur Kostenübernahme verpflichtet

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kosten­über­nah­me­er­klärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreu­er­stellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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