Dokument-Nr. 19098
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- NJW 2014, 3168Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3168
Amtsgericht Büdingen Beschluss15.05.2014
Unterhaltspflichtige Kinder haften gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für Beerdigungskosten ihrer ElternDritter kann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Kindes Bestattung veranlassen
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen. Kommt das Kind seiner Verpflichtung nicht nach, so kann ein Dritter auf Kosten des Kindes die Bestattung veranlassen. Dies hat das Amtsgericht Büdingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 verstarb eine Frau. Der seit dem Jahr 2010 zum Betreuer der Frau bestellte Enkelsohn veranlasste daraufhin die Feuerbestattung und die Urnenbeisetzung. Die dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.100 EUR machte er bei seiner Mutter, die Tochter der Verstorbenen, geltend. Da sich diese aber im Hinblick auf ihre finanzielle Situation weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten bestand
Das Amtsgericht Büdingen entschied zu Gunsten des Enkelsohns. Dieser habe nach § 683 BGB die Kosten für die Beerdigung von seiner Mutter ersetzt verlangen können. Denn er habe durch die Bestattung ein Geschäft der Mutter erledigt. Diese sei nach § 1615 Abs. 2 BGB vorrangig verpflichtet gewesen die Bestattung zu organisieren.
Fehlender Wille zur Beerdigung der Verstorbenen unerheblich
In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, dass die Beerdigung der Verstorbenen ohne bzw. gegen den Willen der Tochter der Verstorbenen veranlasst wurde. Denn nach § 679 BGB sei der entgegenstehende Wille unbeachtlich, wenn der Verpflichtete aufgrund öffentlicher Interessen zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet ist oder der Verpflichtete bei Nichtvornahme des Geschäfts eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt. Beides sei hier der Fall gewesen. Zum einen sei die Beerdigung im öffentlichen Interesse gewesen. Zum anderen habe es sich bei der Bestattung um eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Tochter der Verstorbenen gehandelt.
Tochter der Verstorbenen war unterhaltspflichtig
Die Tochter der Verstorbenen sei nach § 1601, 1606 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Nach § 1615 Abs. 2 BGB müsse der Unterhaltspflichtige wiederum die Bestattungskosten tragen, wenn der Unterhaltsberechtigte stirbt. Obwohl es sich dabei nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, liege ein familienrechtlicher Anspruch und damit eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 679 BGB vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (vt/rb)
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