23.11.2024
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Dokument-Nr. 19098

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Beschluss15.05.2014Amtsgericht Büdingen53 F 65/14 RI
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3168Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3168
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Amtsgericht Büdingen Beschluss15.05.2014

Unterhalts­pflichtige Kinder haften gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für Beerdi­gungs­kosten ihrer ElternDritter kann auf Kosten des unterhalts­pflichtigen Kindes Bestattung veranlassen

Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unter­halts­pflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdi­gungs­kosten der Eltern aufkommen. Kommt das Kind seiner Verpflichtung nicht nach, so kann ein Dritter auf Kosten des Kindes die Bestattung veranlassen. Dies hat das Amtsgericht Büdingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 verstarb eine Frau. Der seit dem Jahr 2010 zum Betreuer der Frau bestellte Enkelsohn veranlasste daraufhin die Feuerbestattung und die Urnenbeisetzung. Die dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.100 EUR machte er bei seiner Mutter, die Tochter der Verstorbenen, geltend. Da sich diese aber im Hinblick auf ihre finanzielle Situation weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung der Beerdi­gungs­kosten bestand

Das Amtsgericht Büdingen entschied zu Gunsten des Enkelsohns. Dieser habe nach § 683 BGB die Kosten für die Beerdigung von seiner Mutter ersetzt verlangen können. Denn er habe durch die Bestattung ein Geschäft der Mutter erledigt. Diese sei nach § 1615 Abs. 2 BGB vorrangig verpflichtet gewesen die Bestattung zu organisieren.

Fehlender Wille zur Beerdigung der Verstorbenen unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, dass die Beerdigung der Verstorbenen ohne bzw. gegen den Willen der Tochter der Verstorbenen veranlasst wurde. Denn nach § 679 BGB sei der entge­gen­stehende Wille unbeachtlich, wenn der Verpflichtete aufgrund öffentlicher Interessen zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet ist oder der Verpflichtete bei Nichtvornahme des Geschäfts eine gesetzliche Unter­halts­pflicht verletzt. Beides sei hier der Fall gewesen. Zum einen sei die Beerdigung im öffentlichen Interesse gewesen. Zum anderen habe es sich bei der Bestattung um eine gesetzliche Unter­halts­pflicht der Tochter der Verstorbenen gehandelt.

Tochter der Verstorbenen war unter­halts­pflichtig

Die Tochter der Verstorbenen sei nach § 1601, 1606 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Nach § 1615 Abs. 2 BGB müsse der Unter­halts­pflichtige wiederum die Bestattungskosten tragen, wenn der Unter­halts­be­rechtigte stirbt. Obwohl es sich dabei nicht um einen Unter­halts­an­spruch handelt, liege ein famili­en­recht­licher Anspruch und damit eine gesetzliche Unter­halts­pflicht nach § 679 BGB vor.

Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (vt/rb)

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