21.11.2024
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Dokument-Nr. 656

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.06.2005

Sohn muss Beerdi­gungs­kosten übernehmen

Das erwachsene Kind muss auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nachdem im März 2003 der von Sozia­l­leis­tungen lebende Vater des 1965 geborenen Klägers verstarb, schlugen die drei Kinder die Erbschaft des Verstorbenen aus und erklärten, dass sie zur Übernahme der Bestat­tungs­kosten nicht bereit seien. Daraufhin veranlasste die beklagte Verbands­ge­meinde Langenlohnsheim – die Beklagte - die Bestattung. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2126,49 €, die nur zum geringen Teil durch die Verwertung des Nachlasses des Verstorbenen gedeckt waren. Die Beklagte forderte daher von dem Sohn des Verstorbenen - dem Kläger - mittels Bescheid die Erstattung eines Restbetrags von 1576,06 €. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, seine Eltern hätten sich getrennt, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Verstorbene habe die Mutter geschlagen. In der Folgezeit habe sich sein Vater - auch nachdem die Mutter an Krebs verstorben sei - nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert. Seit dem 14. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Verbands­ge­meinde, so die Richter, habe Anspruch auf Erstattung der Beerdi­gungs­kosten. Aus den Bestimmungen des Bestat­tungs­rechts folge, dass eine Leiche spätestens sieben Tage nach dem Tod bestattet werden soll. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde befugt gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Darüber hinaus sei auch die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem zumutbar. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestat­tungs­rechts liege nämlich die gesetz­ge­be­rische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Von daher obliege es ihnen, für eine angemessene Bestattung zu sorgen. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn – wie hier – keine intakten Famili­en­ver­hältnisse vorlägen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/05 des VG Koblenz vom 01.07.2005

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