Nachdem im März 2003 der von Sozialleistungen lebende Vater des 1965 geborenen Klägers verstarb, schlugen die drei Kinder die Erbschaft des Verstorbenen aus und erklärten, dass sie zur Übernahme der Bestattungskosten nicht bereit seien. Daraufhin veranlasste die beklagte Verbandsgemeinde Langenlohnsheim – die Beklagte - die Bestattung. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2126,49 €, die nur zum geringen Teil durch die Verwertung des Nachlasses des Verstorbenen gedeckt waren. Die Beklagte forderte daher von dem Sohn des Verstorbenen - dem Kläger - mittels Bescheid die Erstattung eines Restbetrags von 1576,06 €. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, seine Eltern hätten sich getrennt, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Verstorbene habe die Mutter geschlagen. In der Folgezeit habe sich sein Vater - auch nachdem die Mutter an Krebs verstorben sei - nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert. Seit dem 14. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Verbandsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten. Aus den Bestimmungen des Bestattungsrechts folge, dass eine Leiche spätestens sieben Tage nach dem Tod bestattet werden soll. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde befugt gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Darüber hinaus sei auch die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem zumutbar. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Von daher obliege es ihnen, für eine angemessene Bestattung zu sorgen. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn – wie hier – keine intakten Familienverhältnisse vorlägen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/05 des VG Koblenz vom 01.07.2005