18.10.2024
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Sozialgericht Berlin Urteil14.11.2013

Bestattungs­unternehmen erhält keinen Zuschuss des Sozialamtes für Urnenbeisetzung bei ungeklärter Kostenübernahme für BeerdigungPrivat­rechtliche Verpflichtung zur Bestattung ohne vorherige Absicherung finanzieller Fragen stellt ein nicht auf den Sozia­l­hil­fe­träger abzuwälzendes unter­neh­me­risches Risiko dar

Ein Bestattungs­unternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdi­gungs­kosten wider Erwarten doch nicht abdeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Schon mehr als vier Jahre lagert die Urne mit der Asche einer Berlinerin bei einem Bestattungsunternehmen, weil unklar ist, wer die Kosten der Beisetzung zu tragen hat. Im November stellte das Sozialgericht Berlin durch ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil zumindest eins klar: Das Sozialamt muss die Beerdigung nicht bezahlen.

Verstorbene schließt zu Lebzeiten Vertrag über Beisetzung mit Bestat­tungs­un­ter­nehmen

Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, schloss eine 1927 geborene Berlinerin mit dem klagenden Bestat­tungs­un­ter­nehmen aus Berlin-Schöneberg einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privat­ver­si­cherung und Erben übernommen werden.

Alleinerbe schlägt Erbschaft aus

Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren in einem Krankenhaus in Nauen im Havelland. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Geset­ze­s­än­derung jedoch gar kein Sterbegeld mehr. Auch die Privat­ver­si­cherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Der Kläger (also das Bestat­tungs­un­ter­nehmen), das bereits die Einäscherung der Toten in einem Berliner Krematorium veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Fried­hofs­ver­waltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt der Kläger die Urne bei sich auf.

Bestat­tungs­un­ter­nehmen verlangt vom Landkreis Kostenübernahme für Einäscherung, Aufbewahrung der Urne und der noch durchzuführende Beisetzung

Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom beklagten Landkreis Havelland – Dezernat Soziales, Jugend, Gesundheit – die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der Urne (8 Euro pro Woche) und deren noch durchzuführende Beisetzung in Höhe von insgesamt 3.934 Euro. Er habe sich zwar vertraglich gegenüber der Verstorbenen verpflichtet, die Bestattung durchzuführen, könne jedoch nicht mit den Kosten alleingelassen werden. Eine Klärung der Kostenfrage sei dringend erforderlich. Das Schicksal der Urne dürfe nicht länger ungeklärt bleiben.

Unter­neh­me­risches Risiko kann nicht auf Sozia­l­hil­fe­träger abgewälzt werden

Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Rechts­auf­fassung des Beklagten und wies die Klage ab. Laut Sozial­ge­setzbuch müssten die Sozialhilfeträger für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden könne. Nach dem anzuwendenden Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (das dem Berliner Bestat­tungs­gesetz inhaltlich insoweit gleicht) hätten für die Bestattung eines Verstorbenen jedoch dessen volljährige Angehörige zu sorgen. Zu diesem Kreis von Personen, die im ordnungs­recht­lichen Sinne zur Bestattung verpflichtet seien, gehöre der Kläger als Bestat­tungs­un­ter­nehmen nicht. Der Kläger habe sich lediglich privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet. Dass er dabei nicht ausreichend sichergestellt hat, für seine Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, sei sein unter­neh­me­risches Risiko, das er nicht auf den Sozia­l­hil­fe­träger abwälzen könne.

SG muss nicht über letztliche Kostenübernahme entscheiden

Nicht zu entscheiden hatte das Sozialgericht, wer letztendlich für die Beisetzung der Urne und die Kostentragung verantwortlich ist.

Die strei­tent­schei­denden Vorschriften sind:

Erläuterungen

§ 74 Zwölftes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 20 Abs. 1 Branden­bur­gisches Bestat­tungs­gesetz (BbgBestG):

Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. die durch Ehe oder eingetragene Leben­s­part­ner­schaft verbundene Person,

2. die Kinder,

3. die Eltern,

4. die Geschwister,

5. die Enkelkinder,

6. die Großeltern,

7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft.

(ähnlich für Berlin § 16 des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sterbeort).

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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