21.11.2024
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Dokument-Nr. 13644

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss22.05.2012

Sohn muss auch dann für Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen, wenn dieser in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft gelebt hatLebensgefährte ist weder Ehegatte noch – gleich­ge­schlecht­licher – Lebenspartner und somit nicht zahlungs­pflichtig

Nach dem baden-württem­ber­gischen Bestat­tungsrecht sind die bestat­tungs­pflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestat­tungs­kosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleich­ge­schlecht­licher - Lebenspartner (i.S. des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes) und als solche nicht zahlungs­pflichtig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart und lehnte damit den Eilantrag eines Sohnes gegen seine Heranziehung in einem Gebüh­ren­be­scheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters ab.

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Vater des Antragstellers (Sohn) bis zu seinem Tod im August 2010 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Sohn. Der geschiedene Vater hinterließ mehrere volljährige Kinder, darunter den Antragsteller. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen beantragte die Bestattung, worauf ihr zunächst die Kosten für die am 24. August 2010 erfolgte Urnenbeisetzung in Rechnung gestellt wurden. Nachdem die Lebensgefährtin keine Zahlungen leistete und nach unbekannt verzog, verlangte die Stadt vom Sohn mit Bescheid vom 24. Mai 2011 die Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.246 Euro. Hiergegen machte der Sohn u.a. geltend, zahlungs­pflichtig sei die „Lebenspartnerin“ seines verstorbenen Vaters.

Volljährige Kinder sind nach gesetzlicher Rangliste zahlungs­pflichtig

Dies sah das Verwal­tungs­gericht Stuttgart jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und Bestat­tungs­kosten aus Anlass der Bestattung seines Vaters zu bezahlen. Zwar sei zur Zahlung auch verpflichtet, wer die Benutzung der Bestat­tungs­ein­richtung beantrage. Daneben seien aber auch die bestat­tungs­pflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern, volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) und damit die volljährigen Kinder des Verstorbenen wie der Antragsteller zahlungs­pflichtig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Stadt diese Rangfolge beachtet. Die Frau, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, sei nämlich weder die Ehefrau noch die Lebenspartnerin, sondern „lediglich“ die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen. Damit seien die volljährigen Kinder nach der gesetzlichen Rangliste zahlungs­pflichtig. Die Stadt habe die Kosten gerade vom Antragsteller fordern und ihn darauf verweisen dürfen, einen Ausgleichs­an­spruch gegen seine übrigen volljährigen Geschwister geltend zu machen. Die entsprechenden Ermes­sen­s­er­wä­gungen der Stadt seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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